Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gem § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus
GZ Ra 2018/11/0038, 08.03.2018
VwGH: Wie der VwGH in stRsp ausführt, bezieht sich die Belehrungspflicht gem § 13a AVG nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gem § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus.
Da das ÄrzteG 1998 und die Satzung eine - über bloße Manuduktion hinausgehende - Belehrungspflicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, wie sie von den revisionswerbenden Parteien gefordert wird, nicht vorsieht, ist nicht erkennbar, dass das VwG von der hg Judikatur abgewichen wäre.