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Verfahrensrecht

OGH: § 36 EO – teilweise Stattgebung einer Impugnationsklage

Wurde eine Geldstrafe wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße verhängt und erweist sich dann im Impugnationsprozess, dass der Verpflichtete nicht alle als titelwidrig inkriminierten Verhaltensweisen realisierte, ist der Impugnationsklage soweit stattzugeben, als die betreibende Partei einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm; eine bloß teilweise Stattgebung der Impugnationsklage wirkt sich im Fall der Unterlassungsexekution erst im weiteren Exekutionsverfahren auf die Höhe der verhängten Geldstrafe(n) aus

10. 04. 2018
Gesetze:   § 36 EO, § 355 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Impugnationsklage, Unterlassungsexekution, teilweise Stattgebung der Impugnationsklage, Geldstrafe, Höhe

 
GZ 3 Ob 219/17b, 24.01.2018
 
OGH: Nach stRsp muss der betreibende Gläubiger bei der Unterlassungsexekution sowohl im Exekutionsantrag als auch in jedem weiteren Strafantrag (nur) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte; im Exekutionsverfahren ist also nicht zu prüfen, ob der Verpflichtete den behaupteten Verstoß gegen den Titel tatsächlich gesetzt hat.
 
Bestreitet der Verpflichtete, den als Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben.
 
Der Impugnationsklage, deren Begehren auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten hat, ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw den Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen tatsächlich nicht (oder nicht schuldhaft) gesetzt hat.
 
Die Beklagte konnte, wie das Berufungsgericht grundsätzlich richtig erkannt hat, nicht alle im 19. Strafantrag behaupteten Titelverstöße der Klägerin beweisen, nämlich nur die inkriminierten Handlungen der Angestellten iZm der Auszahlung des Gewinns – deren Titelwidrigkeit die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel zieht –, nicht aber auch den Vorwurf, die Automaten seien im Lokal der Klägerin aufgestellt gewesen.
 
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt dies nicht zur gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens bezüglich des 19. Strafbeschlusses. Vielmehr kann eine Impugnationsklage auch teilweise Erfolg haben, etwa dann, wenn dem Betreibenden – wie hier – im Prozess der ihm obliegende Beweis für einzelne inkriminierte Tathandlungen misslingt. Wurde eine Geldstrafe wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße verhängt und erweist sich dann im Impugnationsprozess, dass der Verpflichtete nicht alle als titelwidrig inkriminierten Verhaltensweisen realisierte, ist der Impugnationsklage daher soweit stattzugeben, als die betreibende Partei einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.
 
Die von der Klägerin angestrebte Herabsetzung der mit dem 19. Strafbeschluss verhängten Geldstrafe kommt im Impugnationsverfahren nicht in Betracht. Erst nach Rechtskraft und im Umfang der stattgebenden Entscheidung im Impugnationsprozess ist die Exekution gem § 36 Abs 3 EO einzustellen bzw gemäß § 41 Abs 1 EO einzuschränken. Eine bloß teilweise Stattgebung der Impugnationsklage wirkt sich im Fall der Unterlassungsexekution also erst im weiteren Exekutionsverfahren auf die Höhe der verhängten Geldstrafe(n) aus.
 
Bereits jetzt ist dazu jedoch festzuhalten, dass im weiteren Exekutionsverfahren die im 19. Strafbeschluss verhängte Geldstrafe nicht nur aufgrund der teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens auch hinsichtlich dieses Strafbeschlusses jedenfalls zu reduzieren sein wird. Darüber hinaus ist nämlich zu berücksichtigen, dass infolge Wegfalls der (ursprünglichen) Exekutionsbewilligung und der ersten 18 Strafbeschlüsse der nunmehr allein verbleibende 19. Strafbeschluss die Exekutionsbewilligung ersetzt und daher von einem hartnäckigen Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot keine Rede mehr sein kann. Führt – wie hier – der (ganz) überwiegende Erfolg einer Impugnationsklage zum Wegfall sowohl der Exekutionsbewilligung als auch zahlreicher weiterer (hier: 18) Strafbeschlüsse, ist die im (allein) verbleibenden (hier: 19.) Strafbeschluss verhängte Geldstrafe jedenfalls neu zu bemessen.
 

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