Nach jüngerer LuRsp sind an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtete E-Mails unzulässig, weshalb das Grundbuchsgericht nicht verpflichtet war, den Inhalt der E-Mails bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen
GZ 5 Ob 2/18g, 13.02.2018
Nach Meinung der Revisionsrekurswerber (Verkäufer und Wohnungsgebrauchsberechtigte) hätte der Grundbuchsrechtspfleger die in einer, an ihn, das Grundbuchsgericht und dessen Vorsteher gerichteten E-Mail geschilderten Vorgänge iZm dem Zustandekommen der Grundbuchsurkunden sowie der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vor seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.
OGH: Nach jüngerer LuRsp sind an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtete E-Mails jedoch unzulässig, weshalb das Grundbuchsgericht nicht verpflichtet war, den Inhalt der E-Mails bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.