Mit „vorübergehende Unterbrechung“ wird die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest 6 Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen; weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach § 26 Z 1 AngG) hebt die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit auf
GZ 10 ObS 96/17s, 20.12.2017
OGH: Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 definiert „Beschäftigung“ dahin, dass darunter jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation gemeint ist, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Gem Art 11 Abs 2 der VO wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Zeiten während derer zwar keine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aber eine unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumierende Leistung bezogen wird, sind als Ausübung einer Beschäftigung zu werten.
Hievon abgesehen ist es den Mitgliedstaaten überlassen, den Beschäftigungsbegriff näher zu definieren. Eine solche Definition ist § 24 Abs 2 KBGG; zugleich dient diese Regelung auch dazu, die innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes festzulegen. Danach ermöglicht nicht nur die gesetzliche Karenzierung nach dem MSchG bzw dem VKG die Fiktion durchgehender Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch eine kollektivvertraglich vorgesehene Anschlusskarenz bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Um das Vorliegen einer Beschäftigung auch nach dem 2. Lebensjahr des Kindes zu bejahen, darf das Beschäftigungsverhältnis aber nur vorübergehend unterbrochen sein; es muss zumindest eine Teilversicherung vorliegen und für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss ein einheitliches Sachverhaltselement gegeben sein.
Vor diesem Hintergrund können die in § 24 Abs 2 KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest 6 Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 15a, 15c, 15d oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach § 26 Z 1 AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll. Dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit als Krankenschwester bei ihrem vormaligen Dienstgeber nach Ende der Anschlusskarenz nicht mehr aufnehmen konnte, steht daher dem Kriterium der „vorübergehenden Unterbrechung“ der Erwerbstätigkeit nicht entgegen.