Zur Abgrenzung der – ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren – Bearbeitung von der (zulässigen) Neuschöpfung sprach der OGH wiederholt aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient; für die „freie Benützung“ ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt; angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen; eine selbständige Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht; bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann
GZ 4 Ob 21/18v, 20.02.2018
Die Streitteile bieten Beratungs- und Trainingsleistungen zur Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre an. Die Klägerin setzt dabei insbesondere auch Planspiele ein. Unter anderem ließ sie das Planspiel „Easy Business“ entwickeln, das sich auf Produktionsunternehmen bezieht und an dem sie die Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt. Auch die Beklagte bietet Planspiele an. Im Auftrag eines Reinigungsunternehmens erstellte sie das Planspiel „Act Business Facility“, nachdem ihr vom Auftraggeber ein Exemplar des Planspiels der Klägerin „Easy Business“ als Vorlage für ein ähnliches Spiel übergeben worden war. Das Planspiel „Act Business Facility“ weist einen völlig identen didaktischen Aufbau sowie teilweise idente Grafiken und Zahlenmaterial auf wie das als Vorlage dienende Planspiel der Klägerin und ist diesem auch in seiner graphischen Gestaltung sehr ähnlich.
Die Vorinstanzen gaben dem auf die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte gestützten Begehren, das auf die Unterlassung der Verbreitung und/oder Bearbeitung der Planspielunterlagen der Klägerin abzielt, statt; das Beseitigungs- und das Veröffentlichungsbegehren wurden hingegen abgewiesen. Das Planspiel der Klägerin sei eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 UrhG, das die Beklagte ohne Zustimmung des Urhebers bzw der Werknutzungsberechtigten bearbeitet und damit gegen § 14 Abs 2 UrhG verstoßen habe.
OGH: Ob sich eine Schöpfung aufgrund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Planspiel der Klägerin Werkqualität zukomme, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
Auch mit der Behauptung, dass die Ausgestaltung der Planspielunterlagen wegen derselben betriebswirtschaftlichen Grundlagen vorgegeben sei, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das schöpferische Element in den Planspielunterlagen der Klägerin bezieht sich nicht auf die zu vermittelnden Wissensinhalte an sich, sondern auf die innovative Methode der (spielerischen) Vermittlung des Wissens und damit auf den didaktischen Aufbau und das Lehr- und Lernkonzept der Planspielunterlagen der Klägerin.
Zur Abgrenzung der – ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren – Bearbeitung von der (zulässigen) Neuschöpfung sprach der OGH wiederholt aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die „freie Benützung“ ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen. Eine selbständige Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann.
§ 14 Abs 2 UrhG sieht ausdrücklich vor, dass der Urheber einer Bearbeitung diese nur soweit auf die ihm vorbehaltene Art verwerten darf, als ihm der Urheber des bearbeiteten Werks das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt hat. Dies folgt daraus, dass die Verwertung einer Bearbeitung notwendig zugleich eine Verwertung des bearbeiteten Werks ist, sodass eine Verwertungshandlung des Bearbeiters zwingend in das entsprechende Verwertungsrecht des Urhebers des Originals eingreift.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen der Rsp nicht abgewichen. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel beziehen die Vorinstanzen die Ähnlichkeit der Planspielunterlagen der Streitteile nicht allein auf deren äußerlichen, optischen Eindruck. Vielmehr erachteten sie auch als wesentlich, dass die Beklagte den didaktischen Aufbau und Zahlenmaterial identisch, die graphische Gestaltung weitgehend ähnlich den Planspielunterlagen der Klägerin übernommen hat. Diese Elemente betreffen auch den Inhalt der Planspielunterlagen.