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Wirtschaftsrecht

OGH: Eingriff in Geschmacksmuster

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei der Prüfung des Gesamteindrucks nicht (zwingend) sichtbare Elemente des Eingriffsgegenstands (Aschenlade, Grillbodenrost) nicht zu berücksichtigen seien, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur; der Senat hat in der E 4 Ob 76/13z – Grablicht den dort von den Vorinstanzen bejahten unterschiedlichen Gesamteindruck von Klagsmuster und dem angeblichen Eingriffsgegenstand auch deshalb gebilligt, weil der dort zu beurteilende Eingriffsgegenstand (im Gegensatz zum dortigen Klagsmuster) von einem „in der Form deutlich erkennbaren Herz“ geprägt war; wenn die angefochtene Entscheidung nicht (zwingend) sichtbare Elemente des Eingriffsgegenstands unberücksichtigt lässt, bildet dies keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung

10. 04. 2018
Gesetze:   § 4 MuSchG, GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
Schlagworte: Geschmacksmuster, Eingriff, Schutzfähigkeit, Gesamteindruck des informierten Benutzers, nicht sichtbare Elemente des Eingriffsgegenstands

 
GZ 4 Ob 17/18f, 20.02.2018
 
OGH: Sowohl die Schutzfähigkeit als auch der Eingriff in ein Geschmacksmuster sind nach dem Gesamteindruck des informierten Benutzers zu beurteilen. Dieser Benutzer unterscheidet sich durch ein gewisses Maß an Kenntnissen und Aufgeschlossenheit für Designfragen vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“, wenn auch nicht Wissen und Fähigkeiten eines Fachmanns anzulegen sind. Ein hohes Maß an Eigenart gibt dabei Raum für einen großen Schutzumfang, umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang. Ist der informierte Benutzer des Geschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Geschmacksmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Geschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen.
 
Ob ein informierter Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck gewinnt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass ein informierter Benutzer bei einem Vergleich des geschützten Geschmacksmusters mit dem Eingriffsgegenstand keinen unterschiedlichen Gesamteindruck gewinnt. Diese Beurteilung im Einzelfall überschreitet den dem Rekursgericht in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht, berücksichtigt man die Übereinstimmungen bei der quadratischen Grundform, der mittigen quadratischen Feueröffnung, dem Verhältnis von Seitenlänge zu Höhe und Größe sowie der Form und Anordnung der Löcher in den Seitenwänden, durch die beim Betrieb ein besonderer optischer Effekt dahin erzielt wird, dass der Lichtschein des Feuers durch sie durchdringt.
 
Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei der Prüfung des Gesamteindrucks nicht (zwingend) sichtbare Elemente des Eingriffsgegenstands (Aschenlade, Grillbodenrost) nicht zu berücksichtigen seien, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 76/13z – Grablicht den dort von den Vorinstanzen bejahten unterschiedlichen Gesamteindruck von Klagsmuster und dem angeblichen Eingriffsgegenstand auch deshalb gebilligt, weil der dort zu beurteilende Eingriffsgegenstand (im Gegensatz zum dortigen Klagsmuster) von einem „in der Form deutlich erkennbaren Herz“ geprägt war. Wenn die angefochtene Entscheidung nicht (zwingend) sichtbare Elemente des Eingriffsgegenstands unberücksichtigt lässt, bildet dies keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
Für die Prüfung des Gesamteindrucks ist nicht ein Erzeugnis des Schutzrechtsinhabers, sondern nur dessen Muster heranzuziehen; dieses Muster ist wiederum mit dem Eingriffsgegenstand zu vergleichen.
 
An diese Vorgaben hat sich das Rekursgericht gehalten, weil es „Klagsmuster und Beklagtenerzeugnisse“ verglich. Das Rechtsmittel vermag hier ein Abgehen der von der Rsp entwickelten Grundsätze nicht aufzuzeigen. Auch der Hinweis, dass das Rekursgericht einen Vergleich des Klagsmusters nicht mit dem Erzeugnis des Beklagten, sondern mit dessen (prioritätsjüngeren) Muster hätte vornehmen müssen, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
 

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