Eine Teilstattgebung kommt idR nicht in Betracht, wenn es um die Wahrung der Interessen jener bücherlich berechtigen Personen geht, die ihre Position ganz oder teilweise aufgeben und die mit einer weiterreichenderen Erklärung gerechnet haben
GZ 5 Ob 231/17g, 18.01.2018
OGH: Ein Grundbuchsgesuch muss zur Gänze abgewiesen werden, wenn sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Teilen ergibt und nur ein Teil abzuweisen ist. Die Zulässigkeit einer Teilstattgebung (§ 95 Abs 2 GBG) hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Eine Teilstattgebung kommt idR nicht in Betracht, wenn es um die Wahrung der Interessen jener bücherlich berechtigen Personen geht, die ihre Position ganz oder teilweise aufgeben und die mit einer weiterreichenderen Erklärung gerechnet haben. Nach der Aufsandungserklärung des Bauberechtigten (Vertragspunkt IV.b) sollte die Reallast gleichzeitig mit dem „Baurechtsvertrag“ einverleibt werden. Die Annahme eines
– von den Vertragsparteien so gewünschten – unlösbaren Zusammenhangs zwischen Baurecht und Reallast zur Sicherstellung sämtlicher davon erfassten vertraglichen Verpflichtungen des Bauberechtigten ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung.