Aufwendungen für den Betriebsrat iSd § 134b ArbVG stellen - zusätzlich zu den in § 23 MRG aufgezählten Aufwendungen - Betriebskosten dar
GZ 5 Ob 138/17f, 21.12.2017
OGH: Zu den nach § 21 MRG auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten zählen gem § 23 MRG auch Aufwendungen für die Hausbetreuung (§ 21 Abs 1 Z 8 MRG). Die Hausbetreuung umfasst die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft (§ 23 Abs 1 MRG).
Auf den Mieter überwälzbare Aufwendungen für die Hausbetreuung sind gem § 23 Abs 2 MRG a) soweit diese durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien, b) soweit sie durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn, c) soweit sie durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit a). Die Überwälzbarkeit der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf die Mieter ist doppelt begrenzt: Einerseits dürfen nur die angemessenen Kosten überwälzt werden, andererseits dürfen nur solche einem Dienstnehmer des Vermieters gebührenden Entgelte und Kosten überwälzt werden, die für die Hausbetreuung iSd bisherigen Definition eines Hausbesorgers erbracht werden. Leistungen, die über die im Gesetz umschriebene Hausbetreuung hinausgehen, können - unabhängig von wem sie erbracht wurden - nicht unter diesem Titel angesprochen werden.
Nach § 23 Abs 2 lit a MRG sind Aufwendungen für die Hausbetreuung, soweit diese durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien. Als „sonstige durch Gesetz bestimmte Belastungen“ können (nur) mit dem Entgelt des Dienstnehmers im Zusammenhang stehende Lasten des Vermieters iSv Lohnnebenkosten überwälzt werden, nicht jedoch sonstige, wenn auch aus dem Dienstverhältnis resultierende gesetzlich auferlegte Verpflichtungen. Durch § 134b ArbVG wird der Katalog des § 23 MRG um die dort nicht erwähnten anteiligen Kosten eines nach dieser Gesetzesstelle bestellten Betriebsrats erweitert. Aufwendungen für den Betriebsrat iSd § 134b ArbVG stellen daher - zusätzlich zu den in § 23 MRG aufgezählten Aufwendungen - Betriebskosten dar.