Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für ein Hausbetreuungszentrum können nicht als Betriebskosten überwälzt werden
GZ 5 Ob 138/17f, 21.12.2017
OGH: Die für die Dienstleistungen des Hausbesorgers erforderlichen Gerätschaften und Materialien sind nur dann Betriebskosten, wenn es sich um nicht besonders ins Gewicht fallende Ausgaben handelt. Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder für Gegenstände, von denen es nicht als üblich angesehen werden kann, dass sie dem Hausbesorger vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, sind nicht als Betriebskosten zu behandeln. Diese Rsp ist auch auf die Kosten der für die Hausbetreuung erforderlichen Gerätschaften und Materialien iSd § 23 Abs 2 lit a MRG zu übertragen. Unter die Begriffe „Gerätschaften“ und „Materialien“ fallen va Werkzeuge und kleinere Maschinen sowie Reinigungsmittel und Glühbirnen und dgl.
§ 24 MRG eröffnet dem Vermieter die Möglichkeit, auch Aufwendungen des laufenden Betriebs für Gemeinschaftsanlagen, die nicht notwendigerweise in allen Häusern vorhanden und im allgemeinen Betriebskostenkatalog daher nicht erfasst sind, auf die Mieter zu überwälzen. Nach § 24 Abs 1 MRG sind die Gesamtkosten des Betriebs einer der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage des Hauses, wie ein Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche, auf die Mieter überwälzbar, vorausgesetzt es steht jedem Mieter rechtlich frei, die Anlage - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs - zu benützen. Zu den besonderen Aufwendungen iSd § 24 Abs 1 MRG zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen. Bei diesen sonstigen Anlagen kommt es (ebenso wie bei Grünflächen) nicht auf die „Benützung“ im engeren Sinn an, sondern auf ihr Vorhandensein für alle Mieter.
Diese Erwägungen gelten auch für die Einrichtung eines Hausbetreuungszentrums (HBZ) und dessen Miet-, Energie- und Kommunikationskosten, namentlich die Anschaffung von diversen Einrichtungsgegenständen (Regale, Schreibtische, Sessel, Türgarderobe), von Büromaterial (Stifte, Textmarker, Schreibblock, Papier) und Bürogeräten (PC samt Internetprogrammen, Drucker, Kopierer). Eine Subsumtion dieser Aufwendungen unter Entgelt der Hausbetreuer und/oder Lohnnebenkosten scheidet von vornherein aus. Diese Gegenstände sind aber auch nicht als „Gerätschaften“ und „Materialien“ iSd § 23 Abs 1 lit a MRG zu qualifizieren. Weder sind es unmittelbar für die eigentliche Hausbetreuung erforderliche Gegenstände, noch ist es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als üblich anzusehen, dass der Vermieter diese dem Hausbetreuer zur Verfügung stellt; auch wenn die Anschaffungskosten dafür nicht besonders ins Gewicht fallen mögen. Die damit verbundenen Aufwendungen können daher nicht als Betriebskosten überwälzt werden.