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Zivilrecht

OGH: Vertretung des Wohnungseigentumsorganisators – Anscheinsvollmacht nach § 1029 ABGB iZm Sonderwünschen der Kunden?

Ein Wohnungseigentumsorganisator, der sich bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Kaufinteressenten von Personen vertreten lässt, die mit seinem erklärten Willen auch Gespräche über Sonderwünsche der Kunden hinsichtlich des noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsprojektes führen, gibt damit eine Vollmacht kund, die nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes auch die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen deckt, wenn er nicht darauf hinweist, seine Vertreter nur zur Vermittlung oder Besprechung ermächtigt zu haben

10. 04. 2018
Gesetze:   § 1029 ABGB
Schlagworte: Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Wohnungseigentumsrecht, Sonderwünsche der Kunden, Vertretung des Wohnungseigentumsorganisators

 
GZ 4 Ob 236/17k, 20.02.2018
 
OGH: Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat dabei nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen oder eines vertretungsbefugten Organs auszugehen.
 
Will der Geschäftsherr die nach § 1029 Abs 1 ABGB vermutete Vertretungsmacht ausschließen oder einschränken, so muss er dies Dritten gegenüber deutlich machen.
 
Dementsprechend hat der OGH in der E 5 Ob 81/01z ausgesprochen, dass ein Wohnungseigentumsorganisator, der sich bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Kaufinteressenten von Personen vertreten lässt, die mit seinem erklärten Willen auch Gespräche über Sonderwünsche der Kunden hinsichtlich des noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsprojekts führen, damit eine Vollmacht kundgibt, die nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts auch die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen deckt, wenn er nicht darauf hinweist, seine Vertreter nur zur Vermittlung oder Besprechung ermächtigt zu haben.
 
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei kein äußerer, der Beklagten zurechenbarer Tatbestand zu erkennen, der die Annahme rechtfertige, H***** M***** könnte Sondervertragsbedingungen aushandeln, mit dem Tenor dieser Entscheidung nicht in Einklang steht. Nach den Feststellungen hatte die Beklagte die W***** GmbH bzw deren Geschäftsführer ua mit der laufenden Kommunikation mit den künftigen Mietern über deren Sonder- und Änderungswünsche die Gestaltung der Wohnungen betreffend beauftragt und zum Abschluss von Standardmietverträgen bevollmächtigt. Die Beklagte wäre in dieser Konstellation verhalten gewesen, den Anschein einer weitergehenden Bevollmächtigung der W***** GmbH bzw des H***** M***** auch mit der Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen Dritten gegenüber zu zerstören.
 

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