Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgte hier zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frage einer möglichen Verjährung noch nicht einmal Thema sein konnte; es ist daher der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass aus dem Verzicht auf den Einwand einer Obliegenheitsverletzung aufgrund verspäteter Schadensmeldung nicht zugleich auch der schlüssige und generelle Verzicht auf den Verjährungseinwand gegenüber vom Kläger künftig allenfalls erhobenen weiteren Forderungen abgeleitet werden kann
GZ 7 Ob 144/17b, 21.02.2018
OGH: Der Kläger war nach Art 24.2.1. U500 verpflichtet, den Unfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Die Beklagte geht in ihrem Rekurs nunmehr selbst davon aus, dass durch Auszahlung der Versicherungsleistung im Jahr 2012 auf den Einwand einer Obliegenheitsverletzung aufgrund verspäteter Schadensmeldung verzichtet wurde.
Bei der Annahme eines schlüssigen Verzichts ist allerdings besondere Vorsicht geboten. Dies gilt auch für die Reichweite eines gegebenenfalls vorliegenden Verzichts. So liegt etwa in einer bestimmten Begründung einer Ablehnung noch kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers und zwar selbst dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren.
Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgte hier zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frage einer möglichen Verjährung noch nicht einmal Thema sein konnte. Es ist daher der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass aus dem Verzicht auf den Einwand einer Obliegenheitsverletzung aufgrund verspäteter Schadensmeldung nicht zugleich auch der schlüssige und generelle Verzicht auf den Verjährungseinwand gegenüber vom Kläger künftig allenfalls erhobenen weiteren Forderungen abgeleitet werden kann. Der Einwand der Verjährung gegenüber einer (Nach-)Forderung des Klägers aus einer ursprünglich unrichtigen Bemessung des Invaliditätsgrads ist daher grundsätzlich beachtlich.