Die Mitteilung der nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten – dazu zählen ua sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind (vgl § 30b Abs 2 KSchG) – muss zwar schriftlich sein, weshalb mündliche Zusagen die in der Norm statuierten Informationspflichten nicht erfüllen; das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet aber nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen
GZ 6 Ob 203/17x, 28.02.2018
OGH: Nach § 30b Abs 1 KSchG hat der Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine schriftliche Übersicht mit bestimmtem Inhalt zu übermitteln. Die Mitteilung der nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten – dazu zählen ua sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind (vgl § 30b Abs 2 KSchG) – muss zwar schriftlich sein, weshalb mündliche Zusagen die in der Norm statuierten Informationspflichten nicht erfüllen; das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet aber nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen. Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich.
Aus der Übersicht nach § 30b Abs 1 KSchG muss hervorgehen, dass der Immobilienmakler als Makler einschreitet und es müssen die Kosten, die den Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwarten, angegeben werden. Dazu gehört auch, dass der Makler die Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG ist hinzuweisen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, kann der Verbraucher nach § 3 Abs 4 MaklerG einerseits Schadenersatz geltend machen und andererseits, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.