Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab; die Auffassung der Vorinstanzen, die Klausel sei gerade noch nicht intransparent, ist durchaus vertretbar; abgesehen davon, dass die Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt geschrieben ist, findet sie sich auf dem einseitigen Exposé auch nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, sondern unmittelbar unterhalb des Kaufpreises; die Kaufnebenkosten sind zwar tatsächlich in kleinerer Schrift abgedruckt als der sonstige Text und das Druckbild ist leicht verschwommen, die Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher aber keine besondere Anstrengung
GZ 6 Ob 203/17x, 28.02.2018
OGH: Der OGH hat zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zwar bereits klargestellt, dass dieses sowohl formale Verständlichkeit iSv Lesbarkeit als auch Sinnverständlichkeit verlangt, wobei die Frage der Lesbarkeit jedoch regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist und von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw abhängt. Auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die mit § 6 Abs 3 KSchG umgesetzt wurde, statuiert in Art 5 bloß, dass dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wozu auch eine drucktechnisch und optisch deutliche Gestaltung gehören, um die Wahrnehmbarkeit zu erhöhen; konkrete Vorgaben werden dabei jedoch nicht gemacht.
Nach zweitinstanzlicher Rsp ist eine Klausel, die in der Größe von rund 5,5 pt und mit geringem Zeilenabstand geschrieben ist, intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Aus dem Gebot der Erkennbarkeit, eines der Grundprinzipien des Transparenzgebots, ergebe sich, dass Klauseln in AGB mühelos lesbar sein müssen, weil die schwierige Lesbarkeit der Vertragsbestimmungen ebenso ein Informationsdefizit des Verbrauchers bewirke wie eine schwierige Sinnverständlichkeit; eine nicht einwandfrei lesbare Klausel sei unwirksam. Zu den Kriterien führte das OLG Wien aus, bei langen Texten ohne klare Untergliederung und einem unscharfen Druck, insbesondere aber bei einem engen Schriftbild, könne auch eine Schriftgröße von 6 pt oder sogar darüber nicht ausreichen, um ein müheloses Lesen zu ermöglichen; intransparent sei eine Klausel, die nicht ohne äußerste Mühe und Konzentration lesbar sei, was nicht nur an der kleinen Schriftgröße und dem geringen Zeilenabstand, sondern insbesondere auch an der geringen Zeichenbreite und dem geringen Zeichenabstand liegen könne.
Nach deutscher Rsp ist maßgeblich für die mühelose Lesbarkeit einer Klausel grundsätzlich deren Schriftgröße. Diese darf nicht so klein gehalten sein, dass die Lektüre dem Kunden besondere Anstrengungen abnötigt (BGH NJW-RR 1986, 1311; vgl auch NJW 1983, 2772 zu einer Klausel, die lediglich mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen war), was bei Schriftgrößen unter 6 pt meist vermutet wird, sofern nicht andere Komponenten dieses Defizit ausgleichen wie beispielsweise Fettdruck. Neben der Schriftgröße kommt es aber auch auf das Druckbild an, also die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Schriftart, die Farbe und den Hintergrund. Zuletzt entschied der BGH zu Allgemeinen Bedingungen eines Reiseveranstalters, dass Kleinschriften nicht Vertragsinhalt wurden; AGB müssten in deutlich lesbarer Schriftgröße abgedruckt werden.
Zieht man diese Grundsätze zur Beurteilung der Provisionsklausel der Klägerin heran, so ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Klausel sei gerade noch nicht intransparent, durchaus vertretbar. Abgesehen davon, dass die Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt geschrieben ist, findet sie sich auf dem einseitigen Exposé auch nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, sondern unmittelbar unterhalb des Kaufpreises. Die Kaufnebenkosten sind zwar tatsächlich in kleinerer Schrift abgedruckt als der sonstige Text und das Druckbild ist leicht verschwommen, die Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher aber keine besondere Anstrengung.