Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes hängt nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen; es ist folglich für die Gewährung der vom Beamten beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innehatte
GZ Ra 2016/12/0101, 25.10.2017
VwGH: Im Verfahren betreffend Funktionszulage gem § 30 GehG sind - anders als dies idR anlässlich der Bewertung eines Arbeitsplatzes der Fall ist - umfangreiche bzw in hohem Maße aufwendige Ermittlungen nicht unumgänglich. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes hängt nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen. Es ist folglich für die Gewährung der vom Beamten beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innehatte.