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Baurecht

VwGH: Verletzung des Nachbarrechtes auf ausreichende Belichtung (NÖ BauO)

Nach ständiger hg Rsp kommt eine Verletzung von Nachbarrechten unter dem Blickwinkel des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nur dann in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes des Nachbarn beeinträchtigt wird

08. 04. 2018
Gesetze:   § 6 NÖ BauO 1996, § 8 AVG, § 54 NÖ BauO 1996
Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Nachbarrecht, ausreichende Belichtung, Hauptfenster, Hauptgebäude, Nebengebäude

 
GZ Ra 2016/05/0006, 23.01.2018
 
VwGH: Nach ständiger hg Rsp kommt eine Verletzung von Nachbarrechten unter dem Blickwinkel des - im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen - § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nur dann in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes des Nachbarn beeinträchtigt wird.
 
Nach den vom LVwG im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen Ing K vom 8. Juli 2014 getroffenen Feststellungen fiele die Lichteinfallslinie des bewilligungsgegenständlichen Nebengebäudes in Bezug auf ein auf dem Grundstück der Revisionswerberin in einem Abstand von 3,62 m zulässiges Hauptgebäude 5 cm unterhalb eines zulässigen Hauptfensters. Das LVwG vertrat daher die Auffassung, dass eine Verletzung der Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ausreichende Belichtung (§ 6 Abs 2 Z 3 iVm § 51 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1996) nicht möglich sei.
 
Die Revision bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder diese Feststellung, noch geht sie auf die genannte Schlussfolgerung, dass eine Verletzung des Nachbarrechtes auf ausreichende Belichtung daher nicht möglich sei, ein. Wird jedoch durch ein Gebäude ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (ua) betreffend den Bauwich oder die zulässige Gebäudehöhe nicht mit Erfolg geltend machen.
 
In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision unter Hinweis auf das - das hier verfahrensgegenständliche Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien betreffende - Vorerkenntnis VwGH 30.1.2014, 2011/05/0043 bis 0045, zusammengefasst vor, der VwGH habe in dieser Angelegenheit bereits ausgesprochen, dass von der Zulässigkeit, Hauptgebäude (konkret entsprechend dem genannten Erkenntnis und auch den vorangehenden Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers: an der Grundgrenze) zu errichten, und den Auswirkungen eines solchen Bauvorhabens auf die Belichtung von Hauptfenstern auf Nachbarliegenschaften nicht auf die Zulässigkeit von Nebengebäuden geschlossen werden könne. Über diese Rsp habe sich das LVwG in der bekämpften Entscheidung hinweggesetzt.
 
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, hat doch das LVwG darin ausdrücklich auf die Beurteilung im genannten Vorerkenntnis, dass die abstrakt allenfalls zulässige Höhe tatsächlich nicht errichteter Hauptgebäude an der Grundgrenze keine Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nebengebäuden an diesem Ort spielen könne, hingewiesen und ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, dass sich das LVwG über diese Beurteilung hinweggesetzt habe.
 
 

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