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Fremdenrecht

VwGH: Interessenabwägung iSd § 11 Abs 3 NAG (iVm § 46 NAG) iZm Vorbringen der Unzumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau aufgrund körperlich starker Beeinträchtigung

Bei der Beurteilung des Ausmaßes gesundheitlicher Einschränkungen iZm dem Grad der Behinderung ist wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks eine mündliche Verhandlung geboten

08. 04. 2018
Gesetze:   § 11 NAG, § 46 NAG, § 24 VwGVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Aufenthaltstitel, Interessenabwägung, Familienzusammenführung, Vorbringen der Unzumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau aufgrund körperlich starker Beeinträchtigung, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2017/22/0038, 25.10.2017
 
VwGH: In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des Revisionswerbers und des minderjährigen Sohnes sei zugrunde gelegt worden, ohne dass diesbezüglich Ermittlungen - etwa dahingehend, inwieweit der Ehefrau infolge ihrer körperlich starken Beeinträchtigung ein Umzug nach Serbien zumutbar sei, sie in Serbien Unterstützungsleistungen erhalte bzw eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde - erfolgt wären. Im Hinblick darauf, dass damit - gerade noch erkennbar - die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung angesprochen wird, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
 
Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde Vorbringen dazu erstattet, dass seine in Österreich geborene und aufgewachsene Ehefrau, die an einer starken spastischen Lähmung (Grad der Behinderung: 100 %) leide und Pflegegeld der Stufe 3 beziehe, für sich selbst sowie für den gemeinsamen fünfjährigen Sohn auf Unterstützung angewiesen sei und ihr eine Ausreise nach Serbien auf Grund ihrer Sozialisation in Österreich bzw ihrer Behinderung nicht zumutbar sei. Der Revisionswerber könne seiner Beistandspflicht nur nachkommen, wenn er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe. Fragen wie das Bestehen und Ausmaß eines Betreuungsbedarfs, die (aktuelle bzw erforderliche) Einbindung des Revisionswerbers in die Betreuung bzw die Zumutbarkeit der Ausreise nach Serbien lassen sich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduzieren. Angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers zur Unterstützungsbedürftigkeit seiner Ehefrau kann auch nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt nur substanzlos bestritten worden wäre.
 
Ausgehend davon trifft es aber nicht zu, dass in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden bzw dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. In der vorliegenden Konstellation wäre daher die Durchführung einer Verhandlung und damit die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten gewesen und das VwG hätte nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen.
 
 

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