Der revisionswerbenden Partei ist es mit ihrem Vorbringen, wonach die durchzuführenden Maßnahmen eine Kostenbelastung von zumindest EUR 30.000,-- mit sich brächten, nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG darzutun, weil sie dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist
GZ Ra 2017/07/0079, 19.12.2017
VwGH: Der Revisionswerber hat - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
ISd Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Somit ist es der revisionswerbenden Partei mit ihrem Vorbringen, wonach die durchzuführenden Maßnahmen eine Kostenbelastung von zumindest EUR 30.000,-- mit sich brächten, nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG darzutun, weil sie diesem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.