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Verfahrensrecht

OGH: Zur Unterlassungsexekution gegen den Access-Provider

Über die Zumutbarkeit von aufgetragenen Sperrmaßnahmen ist im Impugnationsverfahren abzusprechen

03. 04. 2018
Gesetze:   § 36 EO, § 355 EO, § 81 UrhG, Art 8 Info-RL
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Unterlassungsexekution, Verstoß gegen den Titel, Verschulden, Access-Provider, Internetsperre, Zumutbarkeit von Vorsorgemaßnahmen, Impugnationsverfahren

 
GZ 3 Ob 1/18w, 24.01.2018
 
OGH: Grund für eine Exekution nach § 355 EO kann nur ein Verhalten bilden, das schuldhaft, also zumindest fahrlässig gesetzt wurde. Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage ua dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben. Er muss dabei alles Zumutbare unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nur wenn er dem nachkam, kann er sich darauf berufen, dem Exekutionstitel ohne jedes Verschulden zuwider gehandelt zu haben. Der Verpflichtete muss als Kläger im Impugnationsverfahren seine Schuldlosigkeit am Titelverstoß behaupten und beweisen. Welche Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall möglich und zumutbar sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb dabei regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten sind.
 
Hier hat es ein Access-Provider zu unterlassen, seinen Kunden im Internet Zugang zu den Websites movie4k.to und kinox.to zu vermitteln. Über die Zumutbarkeit von aufgetragenen Sperrmaßnahmen ist im Impugnationsverfahren abzusprechen, wobei hier eine Sperre der beiden IP-Adressen technisch möglich und nicht unverhältnismäßig aufwändig ist.
 
 

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