Dass der Sachwalter namens des Betroffenen einen Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gestellt hat, steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen; das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt
GZ 2 Ob 224/17f, 30.01.2018
OGH: Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur der betroffene Pflegebefohlene Partei. Auch vorliegend hat der Sachwalter den Antrag auf Genehmigung des Vergleichs im Namen der Betroffenen gestellt und auch in dessen Namen Rekurs erhoben hat. Vordergründig fehlt dem Rekurs daher tatsächlich die formelle Beschwer.
Allerdings kann der Betroffene selbst Rekurs erheben, wenn ein Rechtsgeschäft auf Antrag seines Sachwalters genehmigt wurde. Dies soll zwar nur für den Fall der „Uneinigkeit“ zwischen Sachwalter und Betroffenen gelten. Unabhängig davon kann der Betroffene durch die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts aber auch dann beschwert sein, wenn die Genehmigung auf Antrag des in seinem Namen handelnden Sachwalters erfolgte. Bei der Prüfung der Beschwer ist daher - anders als sonst - zwischen der Partei und ihrem (gesetzlichen) Vertreter zu unterscheiden; der Antrag des Vertreters führt nicht dazu, dass die Partei durch antragsgemäße Erledigung nicht beschwert wäre. Derselbe Gedanke liegt der Rsp zugrunde, wonach unter bestimmten Umständen auch nahe Angehörige im Interesse des Pflegebefohlenen Rechtsmittel gegen die stattgebende Erledigung eines vom gesetzlichen Vertreter gestellten Antrags erheben können.
Nach der Rsp setzt ein Rekurs des Betroffenen - insbesondere das Erteilen der diesbezüglichen Vollmacht - ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit voraus; ist er nicht fähig, seinen Standpunkt zu formulieren, ist gegebenenfalls ein Kollisionskurator zu bestellen. Letzteres ist aber nur erforderlich, wenn nicht ohnehin der Sachwalter bereit ist, im Rekurs den Standpunkt des Betroffenen zu vertreten. Nichts anderes kann aber gelten, wenn zwar der Betroffene - wie hier - nicht in der Lage ist, die Bedeutung des angefochtenen Beschlusses zu verstehen, der Sachwalter aber aus anderen Gründen zur Auffassung gelangt, dass die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht im Interesse des Betroffenen liegt.
Zusammengefasst gilt daher, dass ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegensteht; das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. Materielle Beschwer wird idR schon dann vorliegen, wenn der Betroffene aufgrund des genehmigten Rechtsgeschäfts zu einer Leistung verpflichtet ist.