Dem Sachwalter ist bei entsprechenden Verdachtsmomenten gem § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen; anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss; darüber hinaus kann das Gericht gem § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen; ein solcher Auftrag kann sich etwa auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen
GZ 4 Ob 10/18a, 20.02.2018
OGH: Im Anlassfall ist der Sachwalter gem § 135 Abs 2 AußStrG von der laufenden Rechnungslegung befreit. Dies bedeutet freilich nicht, dass die schutzberechtigte Person dem Sachwalter schutzlos ausgeliefert wäre. Vielmehr ist das Gericht gem § 133 AußStrG zur Verhinderung einer Gefährdung des Wohles der pflegebefohlenen Person verpflichtet. In dieser Hinsicht besteht die wesentliche Rolle des Gerichts darin, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gem § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gem § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa – wie hier – auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen.
Dem Rekursgericht ist im hier gegebenen Zusammenhang darin zuzustimmen, dass die angefochtene Entscheidung keine Rechnungslegung betrifft. Vielmehr spricht sie über den Vermögensstatus der Betroffenen zu einem bestimmten Stichtag (17. 2. 2017) ab. Dass diese ziffernmäßigen Angaben nach Maßgabe der Erkenntnisquellen (zB Kontoauszüge) zum Berichtszeitpunkt unrichtig sind, behauptet die Betroffene in ihrem Rechtsmittel nicht. Allfällige Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung von einer Gefährdung des Vermögens aufgrund von angeblich unklaren Banküberweisungen, auf die die Betroffene in ihrem Rekurs umfangreich Bezug nimmt, sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Damit spricht der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG an.
Zur Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen nach § 135 Abs 3 AußStrG weist das Rekursgericht lediglich informativ darauf hin, dass diese Bestimmung in erster Linie eine Schutzbestimmung für den Vermögensverwalter ist, damit dieser etwa in einem Schadenersatzprozess die Ordnungsgemäßheit seiner Verwaltung darlegen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die pflegebefohlene Person bei Bedenken gegen die Verwaltungsführung auf die Führung eines Schadenersatzprozesses beschränkt wäre. Ähnliches gilt für den Hinweis des Rekursgerichts, dass die Sachwalterschaftsrechnung nur formal auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist. In dieser Hinsicht ist zutreffend, dass die Genehmigung der Rechnungslegung nach § 137 Abs 3 AußStrG keine Bindungswirkung für ein allfälliges Streitverfahren hat. Konkrete gerichtliche Sicherungsmaßnahmen bis hin zur Umbestellung des Sachwalters bleiben davon aber unberührt.