Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Erschöpfung des Markenrechts iSd § 10b MSchG

Die Gefährdete zeigt mit dem Argument, die Gegnerin hätte bescheinigen müssen, dass die Werbung mit der Wortbildmarke nicht den Eindruck besonderer wirtschaftlicher Beziehung zwischen den Prozessparteien erwecke, keine erhebliche Rechtsfrage auf; dies erkennt sie offenbar selbst, zumal sie an anderer Stelle des Rechtsmittels ausführt, auf die Frage, ob beim Nutzer der Eindruck einer geschäftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber erweckt werde, komme es gar nicht an

03. 04. 2018
Gesetze:   § 10b MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Erschöpfung, Eindruck einer geschäftlichen Verbindung mit Markeninhaber

 
GZ 4 Ob 15/18m, 20.02.2018
 
OGH: Nach dem bescheinigten Sachverhalt verwendet die Gegnerin die Wortbildmarke nur iZm dem Anbieten von Originalprodukten, die von der Klägerin in Deutschland in Verkehr gebracht und über eine Vertragshändlerin der Klägerin an die Beklagte verkauft wurden. Die Produktpräsentation durch die Beklagte erfolgt ansprechend gemäß einem professionellen Webshop und legt dem Betrachter nicht nahe, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Streitteilen iSe Vertragshändlerbeziehung bestehe.
 
Mit ihrer Behauptung, dass die Gegnerin mit der fremden Wortbildmarke auch ihren eigenen Online-Handel sowie Parfumprodukte Dritter bewerbe, weicht die Klägerin von diesem bescheinigten Sachverhalt ab. Daraus, dass die Beklagte die markierten Produkte selbst vertreibt (und dafür nicht lediglich eine Plattform für dritte Anbieter zur Verfügung stellt), weshalb ihr der beanstandete Markengebrauch selbst zuzurechnen ist, folgt allerdings nicht, dass die Beklagte die Wortbildmarke zur Bewerbung ihrer eigenen Dienstleistung als Versandhändlerin verwendet. Die in diesem Zusammenhang von der Gefährdeten behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
 
Zur Erschöpfung des Markenrechts haben die Vorinstanzen die Rechtslage nicht verkannt. Demnach besteht die Wirkung der Erschöpfung des Markenrechts iSd § 10b MSchG darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Der Erschöpfungsgrundsatz findet nur dann keine Anwendung, wenn es berechtigte Gründe rechtfertigen, dass sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 MSchG). Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird. Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Waren widersetzen.
 
Im Anlassfall ist die Klägerin mit dem Vertrieb der Waren durch die Gegnerin grundsätzlich einverstanden und widersetzt sich diesem – unter Verwendung nur der Wortmarke – nicht. Von einer nachhaltigen Schädigung des Originalprodukts oder des Markenimages ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht auszugehen.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes vorliegen, ein Ausnahmetatbestand nach § 10b Abs 2 MSchG nicht erfüllt ist und eine Einschränkung der Verwendung der Marke (für Originalwaren) auf das notwendige Ausmaß dem § 10b MSchG fremd sei, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
Die Gefährdete zeigt auch mit dem Argument, die Gegnerin hätte bescheinigen müssen, dass die Werbung mit der Wortbildmarke nicht den Eindruck besonderer wirtschaftlicher Beziehung zwischen den Prozessparteien erwecke, keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dies erkennt sie offenbar selbst, zumal sie an anderer Stelle des Rechtsmittels ausführt, auf die Frage, ob beim Nutzer der Eindruck einer geschäftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber erweckt werde, komme es gar nicht an. Auch die sonst im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten Beispiele und Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil sie sich nicht auf den Vertrieb von Originalwaren beziehen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at