Einen Entfall des Zeugnisverweigerungsrechts bei Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung iSd § 165 StPO) sieht das Gesetz nicht vor; auch der allfällige Umstand, dass die neuen Verfahrensergebnisse eine Kontrollbeweisführung indizieren, vermag das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zu tangieren
GZ 13 Os 120/17x, 06.12.2017
OGH: Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erklärte die im Ermittlungsverfahren iSd § 165 StPO kontradiktorisch vernommene Zeugin – zulässig durch ihren Rechtsvertreter – nämlich, von der in § 156 Abs 1 Z 2 StPO normierten Aussagebefreiung Gebrauch zu machen. Diese Erklärung wurde im Übrigen im Anschluss an den relevierten Beweisantrag ausdrücklich wiederholt.
Da das in Rede stehende Zeugnisverweigerungsrecht dem Opferschutz dient, führt nach stRsp und hL auch (hier behauptetes) nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts.
Zur von der Beschwerde für die gegenteilige Sicht ins Treffen geführten Entscheidung 12 Os 152/14s sei festgehalten, dass nach einer kontradiktorischen Vernehmung hervorgekommene Beweisergebnisse selbstverständlich Kontrollbeweise als zulässig erscheinen lassen können. Das Fortbestehen der Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO wird hiedurch aber in keiner Weise tangiert.