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Zivilrecht

OGH: Zur Abschaffung des Pflegeregresses iZm Verkauf von Liegenschaften des Betroffenen

Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob § 330a ASVG auch stationär erbrachte Leistungen der Behindertenhilfe erfasst

03. 04. 2018
Gesetze:   § 167 ABGB, 223 ABGB, § 275 ABGB, § 330a ASVG, § 45 oö ChancengleichheitsG
Schlagworte: Sachwalterschaftsverfahren, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, Verkauf von Liegenschaften, Abschaffung des Pflegeregresses, Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Vermögen des Betroffenen

 
GZ 2 Ob 224/17f, 30.01.2018
 
OGH: Nach § 223 iVm § 275 Abs 3 ABGB darf ein unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Ein Verkauf zum Verkehrswert wird insbesondere bei einer sonst drohenden Exekution oder zur Deckung eines sonst nicht gesicherten Unterhaltsbedarfs zu genehmigen sein; ansonsten begründet aber ein bis zu 20 % über dem Verkehrswert liegender Kaufpreis für sich allein noch keinen offenbaren Vorteil des Betroffenen.
 
Nach § 330a ASVG ist ein „Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig“. Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen „Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen“. Diese Regelungen sind bei der Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs geltendes Recht; sie sind daher bei der Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu beachten. Ihnen liegt die Wertentscheidung des (Verfassungs-)Gesetzgebers zugrunde, dass stationäre Pflege - soweit das Einkommen des Gepflegten nicht ausreicht - nicht aus dessen Vermögen finanziert werden muss, sondern vom Staat (iwS) zu gewähren ist.
 
Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob § 330a ASVG auch stationär erbrachte Leistungen der Behindertenhilfe erfasst. Dagegen spricht möglicherweise der Wortlaut („Sozialhilfe“), dafür das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für eine Unterscheidung zwischen krankheits- oder altersbedingter Pflegebedürftigkeit und behinderungsbedingter (stationärer) Betreuungsnotwendigkeit. Jedenfalls besteht aber kein Anlass, dies als Vorfrage im Außerstreitverfahren bei der Entscheidung über den Verkauf einer Liegenschaft des Betroffenen zu klären; vielmehr ist darüber - im konkreten Fall - im Verwaltungsverfahren nach § 45 Abs 3 oö Chancengleichheitsgesetz zu entscheiden. Bis zum Vorliegen einer solchen Entscheidung oder einer gesicherten Rsp zu vergleichbaren Fällen kann die bloße Möglichkeit, dass das Vermögen der Betroffenen zur Deckung der bisher angefallenen und zukünftigen Betreuungskosten heranzuziehen sein könnte, eine Veräußerung von Immobilien keinesfalls rechtfertigen.
 
 

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