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Zivilrecht

OGH: Aussetzung des Kontaktrechts und Kindeswohl

Sogar im unverschuldeten Konfliktfall hat der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten; dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte

03. 04. 2018
Gesetze:   § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Aussetzung, Kindeswohl, Gewalt

 
GZ 8 Ob 129/17d, 26.01.2018
 
OGH: Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet. Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden. Sogar im unverschuldeten Konfliktfall hat aber der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte.
 
Nach den Feststellungen haben die Eltern nach der Trennung noch keine Gesprächsbasis und keinen respektvollen Umgang miteinander gefunden. Es ist nicht absehbar, ob eine Kommunikationsbasis in den nächsten Jahren erreicht wird. Die Mutter zeichnet den Kindern ein äußerst negatives und bedrohliches Bild des Vaters. Der Vater zeigte sich in der Vergangenheit bei Auseinandersetzungen mit der Mutter immer wieder impulsiv und aufbrausend, was von den Kindern als bedrohlich wahrgenommen wurde, sie verschreckte und die Übernahme der Darstellungen der Mutter über seine Bedrohlichkeit durch die Kinder förderte. Im Jahr 2009 schlug der Vater die Mutter in Anwesenheit der Kinder so, dass ihre Nase blutete. Im Jahr 2013 ruinierte er, während die Kinder in der Wohnung waren, bei einem Streit fast die gesamte Einrichtung. Die Eltern haben die Kinder durch den weiter bestehenden Konflikt so belastet, dass diese nun zum Mechanismus der Allianzbildung gegriffen haben. Sie haben sich eng an die Mutter angeschlossen und möchten den Vater in der Hoffnung, damit den Elternstreit zu verhindern und sich selber zu entlasten, gänzlich ausgrenzen. Eine weitere gerichtliche Anordnung von persönlichen Kontakten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht förderlich für die Vater-Tochter-Beziehung und nicht in einer dem Kindeswohl gerechten Art durchsetzbar. Die beiden Mädchen haben ihre Abwehr gegenüber dem Vater sukzessive verstärkt, Kontakte auch im Rahmen einer Besuchsbegleitung zuletzt erfolgreich verweigert (8. 8. 2016: Kinder weinen, verstecken sich vor dem Vater, scheinen verängstigt und in Panik; 1. 10. 2016: Kinder gehen wieder nicht zum Vater, wollen nicht zu ihm; als der Vater zu ihnen gehen will, beginnen sie zu weinen) und zeigen sich momentan nicht bereit, an dieser Haltung etwas zu ändern. Jeder weitere Druck würde nach den Feststellungen nur den Widerstand gegen und die negative Sicht über den Vater verstärken. Beide Eltern haben nicht genügend Erziehungskompetenz um die Kinder zu unterstützen, die Kontakte trotz der Hochstrittigkeit positiv zu erleben.
 
Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls iSd § 62 Abs 1 AußStrG, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden. Das gilt auch für die Einschränkung, Entziehung und Aussetzung des Kontaktrechts. Nach den konkreten Umständen des Falls bedarf die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Vater derzeit kein Kontaktrecht einzuräumen ist, keiner Korrektur.
 
 

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