Schadenersatz wegen einer durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung kommt dann in Betracht, wenn der Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehre oder von vornherein unhaltbar sei, dessen ungeachtet aber den Prozess führt; diese missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts muss einwandfrei erwiesen sein
GZ 3 Ob 29/18p, 21.02.2018
OGH: Wer sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) erkennen hätte müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft, sodass er schadenersatzpflichtig wird. Setzt eine Partei Verfahrenshandlungen, obwohl sie weiß, dass dadurch ein Vertragspartner vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, haftet sie bei Erkennbarkeit ihres aussichtslosen Standpunkts. Schadenersatz wegen einer durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung kommt somit dann in Betracht, wenn der Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehre oder von vornherein unhaltbar sei, dessen ungeachtet aber den Prozess führt. Diese missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts muss einwandfrei erwiesen sein.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze. Die mit der gesicherten Judikatur im Einklang stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte als Bestandgeberin zur Mitwirkung bei der Errichtung eines vom Vertragsinhalt gedeckten Gebäudebaus verpflichtet und ihr gegenteiliger Standpunkt im Vorprozess daher aussichtslos gewesen sei, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage, ob das Verhalten einer Prozesspartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muss.
Auch Fragen zur Beweislast können die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Der Geschädigte muss beweisen, dass der Schädiger den Vorprozess schuldhaft rechtswidrig führte, was auch im Vertragsverhältnis gilt. Da die Vorinstanzen aus den getroffenen Feststellungen bzw den Ergebnissen im Vorprozess ableiteten, dass kein sachlicher Grund zur Verweigerung des Projekts durch die Beklagten vorlag, konnten sich Beweislastfragen nämlich gar nicht stellen. Es kommt daher auch nicht darauf an, aus welchen inneren Motiven die Beklagte den Vorprozess geführt hat.