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Sozialrecht

VwGH: Verwirkung des Leistungsanspruches iSd § 88 ASVG iZm vorsätzlicher Selbstbeschädigung

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 ASVG stehen Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zu; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren

01. 04. 2018
Gesetze:   § 88 ASVG
Schlagworte: Verwirkung des Leistungsanspruches, vorsätzliche Selbstbeschädigung, Geldleistungen, Sachleistungen

 
GZ Ra 2017/22/0146, 25.10.2017
 
VwGH: Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 ASVG stehen Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zu; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren.
 
 

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