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Fremdenrecht

VwGH: Alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs 2 Z 3 NAG iZm Privatversicherung

Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 11 Abs 2 Z 3 NAG dar

01. 04. 2018
Gesetze:   § 11 NAG, § 7 NAG-DV
Schlagworte: Aufenthaltstitel, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz, Privatversicherung, Leistungsumfang

 
GZ Ra 2017/22/0146, 25.10.2017
 
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gerügt. Es hätte eine Erörterung des Versicherungsumfanges in einer mündlichen Verhandlung stattfinden müssen. Es wäre festzustellen gewesen, dass jegliche medizinisch notwendigen Heilbehandlungen wegen Krankheit, wozu auch akut gewordene Geisteskrankheiten zu zählen seien, vom Versicherungsschutz der abgeschlossenen Privatversicherung mitumfasst seien.
 
VwGH: Mit diesem Vorbringen bleibt jedoch der vom VwG festgestellte und entscheidungsrelevante Sachverhalt, wonach die vorgelegte Versicherungspolizze der M. Reiseversicherung AG ua einen Ausschluss der Leistungspflicht für bei Vertragsabschluss bereits bestehende und der versicherten Person bekannte Krankheiten und Beschwerden, für Krankheiten und Folgen von Unfällen, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder Kernenergie verursacht werden, für Erziehungsmaßnahmen, für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fortpflanzungsorgane, für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen und für Selbstmordversuche vorsieht, unbestritten.
 
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gem § 11 Abs 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden kann, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Zwar ist auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus, doch betrafen die im Privatversicherungsvertrag enthaltenen umfangreichen Risikoausschlüsse auch Behandlungsfälle, die von der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Soweit der Revisionswerber darauf verweist, dass auch die gesetzliche Pflichtversicherung Leistungsansprüche gem § 88 ASVG durch vorsätzlich herbeigeführte Selbstschädigung als verwirkt sehe, übersieht er, dass gem dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 leg cit Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zustehen; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren. Die rechtliche Beurteilung des VwG, wonach die vorgelegte Krankenversicherung eine Vielzahl von Einschränkungen der Leistungspflicht vorsehe, welche von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung abwichen, und die Versicherung daher nicht den Anforderungen des § 11 Abs 2 Z 3 NAG entspräche, findet somit in der Rsp des VwGH Deckung.
 
In der Revision wird nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen sei und das VwG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen habe.
 
 

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