Da gem § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde; soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen
GZ Ra 2017/03/0115, 20.12.2017
VwGH: Da gem § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass sich der Revisionswerber vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet. Mit seinem Hinweis, es wären für derartige Bemühungen mehrere Verfahrensschritte "auf Kosten des Revisionswerbers und der Steuerzahler" erforderlich, um den Effekt der von ihm beantragten Aufschiebung zu erzielen, weshalb es "ein Gebot der Verwaltungseffizienz und Sparsamkeit in der Verwaltungsführung" wäre, wenn seinem Antrag "auf kurzem Weg" stattgegeben würde, zeigt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs2 VwGG auf. Vielmehr ist er dazu auf den vom Gesetzgeber in § 54b Abs 3 VStG vorgezeichneten Weg zu verweisen, wobei zur Entscheidung auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl § 53a VStG).
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist § 53b Abs 2 VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem VfGH oder dem VwGH in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst auch eine Revision iSd Art 133 B-VG. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.