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Verfahrensrecht

VwGH: Bestreitung der Behördenzuständigkeit

Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird

01. 04. 2018
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde

 
GZ Ra 2017/17/0853, 15.12.2017
 
VwGH: Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird.
 
 

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