Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird
GZ Ra 2017/17/0853, 15.12.2017
VwGH: Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird.