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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG

Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG - der ZPO zu entnehmen; eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben

01. 04. 2018
Gesetze:   § 8a VwGVG, § 63 ZPO
Schlagworte: Verfahrenshilfe, notwendiger Unterhalt

 
GZ Ra 2017/21/0205, 25.01.2018
 
VwGH: Gem § 8a Abs 1 VwGVG (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gem § 8a Abs 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr 24/2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben.
 
Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist.
 
Eine solche unvertretbare Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Vielmehr durfte das BVwG davon ausgehen, dass die Entrichtung einer Eingabegebühr iHv EUR 30,-- den notwendigen Unterhalt des Revisionswerbers angesichts der seine Versorgung sicherstellenden Anhaltung in Strafhaft nicht zu beeinträchtigen vermochte, auch wenn er nur über ein Nettoeinkommen von EUR 120,-- monatlich verfügte. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Wien vom 19.9.1995, 10 Ra 117/95, betrifft einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Fall schon deswegen nicht vergleichbar ist, weil dort einem monatlichen Nettoeinkommen von ATS 1.000,-- Gerichtsgebühren in der Höhe von ATS 6.890,-- gegenüberstanden.
 
 

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