In einem Verfahren auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO muss der Antragsteller bei einem Ordinationsantrag vor dem OGH nicht anwaltlich vertreten sein; bei der Entscheidung über einen Ordinationsantrag ist der OGH an eine rechtskräftige Entscheidung über die internationale Zuständigkeit Österreichs gebunden
GZ 3 Nc 3/18y, 24.01.2018
OGH: Die Antragstellerin musste sich beim Ordinationsantrag nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 27 Abs 1 ZPO besteht „vor allen höheren Gerichten“ grundsätzlich Anwaltspflicht, auch wenn diese funktionell als Erstgericht einschreiten. Nach § 422 Abs 1 EO sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung grundsätzlich die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung anzuwenden. Eine Anwaltspflicht kann hier aber nicht auf § 27 Abs 1 ZPO (iVm § 422 Abs 1 EO, § 402 Abs 4 EO, § 52 Satz 2 EO, § 78 EO) gestützt werden: Die Bestimmungen des Provisorialverfahrens gelten bei abweichenden Regelungen in der EuKoPfVO nämlich nicht und Art 41 Satz 1 EuKoPfVO normiert, dass in Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist. Da der vorliegende Ordinationsantrag im Rahmen eines Verfahrens zur Erwirkung einer vorläufigen Kontenpfändung gestellt wurde, geht Art 41 leg cit als abweichende Regelung der allgemeinen Regel des § 27 Abs 1 ZPO vor.
Nach der Rsp des OGH ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich. Entsprechendes gilt für das Provisorialverfahren, welches ebenfalls unter den Begriff der „bürgerlichen Rechtssache“ iSd § 28 Abs 1 JN fällt. Gem § 422 Abs 1 EO kommt eine Ordination also grundsätzlich auch bei einem Antrag auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontopfändung nach der EuKoPfVO in Betracht.
Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus, welche vom OGH im Ordinationsverfahren zu prüfen ist. Dieser ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden.
Da das BG Linz die internationale Zuständigkeit Österreichs zur Erledigung des Antrags auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO rechtskräftig verneinte, was im Ordinationsverfahren zu beachten ist, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden.
Als Grundlage für eine Ordination kommt daher nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht, wonach die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH dann zulässig ist, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Diese (in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten) Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen.
In ihrem Ordinationsantrag behauptet die Antragstellerin lediglich, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung in Deutschland sei nicht möglich, weil Deutschland für die vorläufige Kontenpfändung international unzuständig sei. Ihr damit aufrecht erhaltener bisheriger Standpunkt, dass vielmehr Österreich international zuständig sei, steht jedoch in Widerspruch zum rechtskräftigen, für den OGH bindenden, Ausspruch des BG Linz über die fehlende internationale Zuständigkeit Österreichs. Da sonstige Gründe dafür, weshalb der Antragstellerin die Rechtsverfolgung in Deutschland nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, nicht aufgezeigt werden, sind auch die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN für die beantragte Bestimmung eines zuständigen Gerichts nicht erfüllt.