Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung iZm einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten
GZ 7 Ob 185/17g, 21.02.2018
OGH: Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag – soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen – den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2).
Diese Fassung wurde dem Gesetz durch das 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, gegeben, das bei gewaltbedingter Unzumutbarkeit des Zusammentreffens die Einschränkung auf „nahe Angehörige“ im bis dahin bestehenden § 382b Abs 2 EO aufgegeben hat. Die Materialien führen dazu aus, es wäre kaum zu rechtfertigen, dass es bis dahin darauf ankomme, zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit mit dem Antragsgegner in familienähnlicher Gemeinschaft gelebt zu haben, um die Möglichkeit zu haben, diesem im Wege dieser einstweiligen Verfügung das Zusammentreffen zu verbieten und ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängen zu lassen, wenn das weitere Zusammentreffen aufgrund eines körperlichen Angriffs, einer Drohung oder aufgrund von Psychoterror unzumutbar sei. Die gleichen rechtlichen Möglichkeiten sollten gegenüber Personen eingeräumt werden, mit denen das Opfer nie in familienähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Werde eine Person körperlich angegriffen, bedroht etc und sei das Zusammentreffen insofern unzumutbar, solle somit – wie bei § 382b Abs 1 EO idF 2. GeSchG – ganz generell die Möglichkeit der Antragstellung bestehen.
Während infolge des Wegfalls der formalen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs bei § 382b Abs 1 EO idF 2. GeSchG auch bloße Wohngemeinschaften, das Wohnen im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter oder das Zusammenleben in einem Seniorenheim in den Schutzbereich fallen, ist nunmehr bei § 382e EO schon jede Person antragsbefugt, für die das Zusammentreffen mit dem Antragsgegner unzumutbar ist, auch wenn sie mit ihm nicht zusammenlebt oder zusammengelebt hat.
Dieses weite Antragsrecht kann auch nicht durch einen Verweis auf die §§ 27b ff KSchG und das HeimAufG eingeschränkt werden.
§ 27b Abs 1 KSchG sieht ausdrücklich vor, dass die §§ 27b–27i leg cit (nur) „bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge“ regeln, im Fall des im Revisionsrekurs angesprochenen § 27i KSchG die „Kündigung durch den Heimträger“; es geht darin nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern, nicht jedoch um Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Gewalttätigkeiten anderer Heimbewohner.
Das HeimAufG lässt zwar freiheitsbeschränkende Maßnahmen ua dann zu, wenn ohne sie das Leben oder die Gesundheit Anderer ernstlich und erheblich gefährdet würde (§ 4 HeimAufG), es sieht jedoch nicht vor, dass der Gefährdete selbst diesbezüglich antragsbefugt ist.
Durch eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO, deren Adressat der Antragsgegner ist, wird in das Heimvertragsverhältnis zwischen ihm und dem psychosozialen Betreuungszentrum, das beide Parteien aufgrund jeweils zivilrechtlicher Vereinbarungen stationär beherbergt, oder dessen „Heimordnung“ nicht eingegriffen. Auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis, aufgrund dessen sich der Antragsgegner am ihm durch die einstweilige Verfügung verbotenen Ort aufhält, kommt es generell nicht an.
Zur konkreten Maßnahme nach § 382e EO:
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgeblich. Nach stRsp entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. Das gilt auch für derartige Übergriffe in einer Betreuungseinrichtung.
Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Sicherungsantrag nach dieser Bestimmung ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, dh wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners dem Antrag entgegenstehen.
Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b – und für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 382e – EO sind verschuldensunabhängig; objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.
Der OGH hat bereits klargestellt, dass § 382e EO Schutz vor dem verpönten faktischen Verhalten einer Person bieten soll, die einen Anderen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist. Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der die Gefahr ausgeht; ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist, ist im Exekutionsverfahren zu klären.
Das sich aus der vom Antragsgegner gar nicht bestrittenen körperlichen Attacke ergebende Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist evident, zumal das Erstgericht auch als bescheinigt annahm, dass die Betreuungseinrichtung angesichts der wachsenden Aggression des Antragsgegners, der auch andere Heimbewohner unmotiviert und wahllos geschlagen hatte, für die Sicherheit seiner anderen Bewohner nicht mehr garantieren kann.
Der Revisionsrekurs führt ins Treffen, dem Antragsgegner sei in einem Strafverfahren die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen und die Weisung erteilt worden, sich in einem Kriseninterventionszentrum aufzuhalten, wobei das psychosoziale Betreuungszentrum, das beide Parteien stationär beherbergt, nur beispielsweise genannt sei.
Besondere Interessen des Antragsgegners, die dem nach § 382e EO angeordneten Aufenthaltsverbot in der konkreten Betreuungseinrichtung entgegenstehen würden, werden damit nicht dargelegt, zumal er selbst angibt, dass die ihm erteilte Weisung auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Abgesehen davon kann das Drohen eines Widerrufs nach § 54 StGB der nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB die Schutzwürdigkeit anderer Personen, die dem Antragsgegner begegnen, nicht beseitigen oder relativieren. Ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Revisionswerbers an seiner konkreten Vorgangsweise ist nicht ersichtlich und es wird von ihm auch in seinem Revisionsrekurs dazu nichts aufgezeigt.
Sekundäre Feststellungsmängel in Ansehung der Verletzungen des Antragstellers sowie alternativer Maßnahmen, die die Einrichtung setzen könnte, liegen zufolge konträrer Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Zudem ereignete sich der Angriff des Antragsgegners nach dem Polizeibericht gerade in einem allgemeinen Bereich der Einrichtung, sodass die vom Rechtsmittelwerber vermissten Feststellungen zu einer ihm anscheinend vorschwebenden räumlichen Trennung der Zimmer der Parteien auch insofern nicht relevant sind.
Dass der Antragsteller den Antragsgegner provoziert hätte, wird von diesem auch in seinem Revisionsrekurs nicht behauptet; solches widerspräche auch dem bescheinigten Sachverhalt, wonach der Angriff unmotiviert erfolgte.