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Verfahrensrecht

OGH: Aufrechnung in der Insolvenz – Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters iZm unpfändbarem Teil der Bezüge

Nach der Rsp findet die Aufrechnung in der Insolvenz nur gegenüber dem Insolvenzverwalter statt; allerdings erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht auf das insolvenzfreie Vermögen (§ 2 Abs 2 IO); der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Schuldners nur hinsichtlich des Massevermögens

27. 03. 2018
Gesetze:   § 19 IO, § 20 IO, § 81 IO, § 2 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Aufrechnung, Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalter, unpfändbarer Teil der Bezüge, Massevermögen

 
GZ 10 ObS 95/17v, 20.12.2017
 
OGH: Nach der Rsp findet die Aufrechnung in der Insolvenz nur gegenüber dem Insolvenzverwalter statt. Allerdings erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht auf das insolvenzfreie Vermögen (§ 2 Abs 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Schuldners nur hinsichtlich des Massevermögens. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Aufrechnung nur in dem unpfändbaren Teil der Bezüge des Klägers erfolgte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Masseverwalter im konkreten Fall materiell daher nicht gesetzlicher Vertreter der Masse ist, zieht der Revisionswerber nicht in Zweifel, sondern geht selbst davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aufrechnungserklärung an ihn zu erfolgen hatte.
 
 

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