Beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben
GZ 7 Ob 108/17h, 24.01.2018
OGH: Gem § 43 Abs 1 Oö GemO obliegen dem Gemeinderat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Nach § 58 Abs 1 Oö GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner die in § 58 Abs 2 Oö GemO bezeichneten Angelegenheiten. Dazu gehören ua die Verwaltung des Gemeindeeigentums und die Einbringung von Mahnklagen für Beträge bis einschließlich € 2.000. Nach dem durch die § 43 Abs 1 und § 58 Oö GemO festgelegten Wirkungsbereich der Gemeindeorgane bedurfte vorliegend sowohl die Erhebung der Klage durch die Gemeinde als auch die Erhebung der Revision im Passivprozess eines Gemeinderatsbeschlusses.
Eine Gemeinde ist dann, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (bzw für die Erhebung eines Rechtsmittels) ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt, gesetzlich nicht gehörig vertreten. Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GemO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht. Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben.
Der Beschluss eines Gemeinderats ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und iZm dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. Hier erging der Beschluss des Gemeinderats auf Erhebung der Klage durch die Gemeinde gegen Schluss der mündlichen Streitverhandlung. Er deckt nach dem verfolgten Geschäftszweck, nämlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung iZm der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Streitteile, das gesamte bis dahin abgelaufene und auch das weitere (Rechtsmittel-)Verfahren. Der anfängliche Mangel der gesetzlichen Vertretung ist demnach durch diesen Beschluss des Gemeinderates saniert.