Ein Beweismittelzwang oder feste, sich etwa auf den Beweiswert beziehende Beweisregeln sind der österreichischen Zivilverfahrensrechtsordnung fremd; eine Zeugenaussage kann auch nicht mit einer eidesstattlichen Erklärung gleichgesetzt werden; in Verfahren nach der ZPO gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz; aus diesem Grund sind schriftliche Aussagen von Zeugen und Parteien, deren persönliche Vernehmung möglich ist, im Allgemeinen nicht vorgesehen
GZ 4 Ob 26/18d, 20.02.2018
OGH: Ein Beweismittelzwang oder feste, sich etwa auf den Beweiswert beziehende Beweisregeln sind der österreichischen Zivilverfahrensrechtsordnung fremd. Eine Zeugenaussage kann auch nicht mit einer eidesstattlichen Erklärung gleichgesetzt werden. In Verfahren nach der ZPO gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Aus diesem Grund sind schriftliche Aussagen von Zeugen und Parteien, deren persönliche Vernehmung möglich ist, im Allgemeinen nicht vorgesehen.
Die Antragstellerin kann auch die Entscheidung des EuG zu T-278/12, Inter-Union Technohandel, die zum Beweiswert einer eidesstattlichen Erklärung eines leitenden Mitarbeiters einer Markeninhaberin Stellung nimmt, nicht für sich ins Treffen führen. Die Ausführungen in Rn 51 dieser Entscheidung beziehen sich auf Art 78 Abs 1 lit f der Verordnung 207/2009/EG (schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, indem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben). Die Vernehmung von Beteiligten (lit a) und von Zeugen (lit d) ist in dieser Bestimmung gesondert als zulässiges Beweismittel vorgesehen.
Die ebenfalls zitierte Entscheidung des EuG zu T-86/07, Deichmann, spricht im vorliegenden Zusammenhang in Rn 49 lediglich aus, dass eidesstattliche Versicherungen zulässige Beweismittel für die Benützung einer Marke sind.