Die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG erfasst nicht das Übergangsgeld
GZ 10 ObS 117/17d, 10.10.2017
OGH: Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er nach der grundlegenden Systemänderung durch das SRÄG 2012 bei der Erweiterung der Antragsfiktion das (jüngeren Versicherten nur mehr subsidiär zustehende) Übergangsgeld vergessen hat. Die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG erfasst nicht das Übergangsgeld. Der Versicherte muss einen ausdrücklichen Antrag auf Übergangsgeld stellen. Dafür spricht auch die einen Antrag auf Übergangsgeld erwähnende Bestimmung des § 367 Abs 1 Z 2 ASVG.
Der Versicherte darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG eine Klage nur erheben, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. „Darüber“ bedeutet, dass der Bescheid über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch ergangen sein muss. Der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt. Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein.
Der Kläger hat am 2. 12. 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt. Die Beklagte hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 12. 3. 2015 iSd § 367 Abs 4 ASVG in der damals noch anzuwendenden Fassung des SVAG 2014 entschieden, dass weder dauernde noch vorübergehende Invalidität vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind. Ein – nicht gestellter – Antrag auf Übergangsgeld war nicht Gegenstand ihrer Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat somit die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen, soweit sie auf den Zuspruch von Übergangsgeld gerichtet ist.