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Zivilrecht

OGH: Zum Belastungsverbot bei quasi-fideikommissarischer Substitution

Je näher eine Vereinbarung über die Besitznachfolge an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt, umso zwingender ist die Analogie zu dieser und die mit einer fideikommissarischen Substitution verbundenen Beschränkungen kommen zu tragen

27. 03. 2018
Gesetze:   § 20 GBG, § 608 ABGB, § 613 ABGB, § 774 ABGB aF
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Nacherbschaft, quasi-fideikommissarische Substitution, Besitznachfolgerecht, Anmerkung, Belastungs- und Veräußerungsverbot

 
GZ 5 Ob 209/17x, 21.12.2017
 
OGH: In der Rsp wird entgegen der hL iSd § 20 lit a GBG die Anmerkung vertraglicher Besitznachfolgerechte, die einer fideikommissarischen Substitution ähneln, anerkannt. Die Beschränkung des Eigentumsrechts durch ein Nachfolgerecht in Form einer vertragsmäßig vom Erwerber übernommenen Verpflichtung, die Liegenschaft einer bestimmten Person ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen, wird als „quasi-fideikommissarische Substitution“ bezeichnet. Charakteristisch für solche Nachfolgerechte ist, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist oder im Todesfall an den Besitznachfolger fällt oder die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet wird.
 
Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte können im Grundbuch eingetragen werden. Das ist hier der Fall, wobei es ohne Relevanz ist, ob die konkrete Eintragung zulässig erfolgte. Damit ist grundsätzlich eine dem Veräußerungs- und Belastungsverbot vergleichbare Verfügungsbeschränkung des Eigentümers begründet.
 
Die im Grundbuch angemerkte Beschränkung durch eine Nacherbschaft steht grundsätzlich der Einverleibung eines (auch exekutiven) Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben ebenso wie der Bewilligung der Zwangsversteigerung ohne dessen Zustimmung entgegen. Je näher eine Vereinbarung über die Besitznachfolge an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt, umso zwingender erscheint die Analogie zu dieser und die mit einer solchen verbundenen Beschränkungen kommen zu tragen, sodass weder eine vertragliche Belastung der Liegenschaft noch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zulässig ist.
 
 

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