Kosten des Besuchs einer Privatschule sind nach stRsp nur dann als Sonderbedarf zu qualifizieren, wenn die öffentliche Schule aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen keine gleichwertige Alternative darstellt, zB wenn die Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt erforderlich ist, eine besondere Begabung des Kindes gegeben ist, die gerade durch den besonderen Schultyp gefördert werden kann, oder ein besonderes berufliches Interesse und ein damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg gegeben ist
GZ 10 Ob 71/17i, 23.01.2018
OGH: Über den Regelbedarf (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung etc) hinaus kann ein Kind Sonder- oder Individualbedarf haben, also einen Unterhaltsbedarf, der sich aus der Berücksichtigung beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassener Umstände des Einzelfalls ergibt.
Sonderbedarf wird jeweils durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt; er fällt also nicht für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder mit weitgehender Regelmäßigkeit an. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Persönlichkeitsentwicklung, aber auch Ausbildungskosten.
Kosten des Besuchs einer Privatschule sind nach stRsp nur dann als Sonderbedarf zu qualifizieren, wenn die öffentliche Schule aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen keine gleichwertige Alternative darstellt, zB wenn die Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt erforderlich ist, eine besondere Begabung des Kindes gegeben ist, die gerade durch den besonderen Schultyp gefördert werden kann, oder ein besonderes berufliches Interesse und ein damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg gegeben ist.
Wie die Vorinstanzen erkannten, fehlt es im vorliegenden Fall an einer Bescheinigung derartiger Tatsachen. Umstände, die eine Begründung für die Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule abgeben könnten, wurden auch im Revisionsrekurs nicht vorgebracht, sondern es wurde nur darauf verwiesen, dass sich das Kind in der Privatschule eingewöhnt habe.
Allein die ursprüngliche Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, die Kosten der Privatschule zu zahlen, ist für die Anerkennung eines entsprechenden Sonderbedarfs aber nicht ausreichend.