Die Auffassung des Rekursgerichts, dass im Falle der Notwendigkeit der Aufteilung eines für mehrere Liegenschaften gemeinsam angefallenen Aufwands auf die einzelnen Liegenschaften die Aufteilung des Gesamtaufwands nachvollziehbar zu erläutern sei und eine bloße, nicht näher begründete Prozentangabe nicht genüge, ist nicht zu beanstanden; erst wenn auch das objektive Kriterium für den Aufteilungsschlüssel bekannt ist, kann der Mieter dessen (rechnerische) Richtigkeit und die Richtigkeit der betreffenden Ausgabeposition überprüfen
GZ 5 Ob 192/17x, 13.02.2018
OGH: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrags die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten, also insbesondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Gesamtkosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen berücksichtigt hat. Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist. Im Regelfall genügt eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Bestandnehmer anhand der ihm zur Einsicht aufliegenden Belege überprüfen kann.
Ob eine Betriebskosten-Abrechnung diesen von der Rsp entwickelten Grundsätzen entspricht, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Revisionsrekurswerberin zeigt keine vom OGH im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass im Falle der Notwendigkeit der Aufteilung eines für mehrere Liegenschaften gemeinsam angefallenen Aufwands auf die einzelnen Liegenschaften die Aufteilung des Gesamtaufwands nachvollziehbar zu erläutern sei und eine bloße, nicht näher begründete Prozentangabe nicht genüge, ist nicht zu beanstanden. Erst wenn auch das objektive Kriterium für den Aufteilungsschlüssel bekannt ist, kann der Mieter dessen (rechnerische) Richtigkeit und die Richtigkeit der betreffenden Ausgabeposition überprüfen.