Der überstimmten Minderheit soll die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; diese einschränkende Interpretation des Begriffs „Gesetzwidrigkeit“ entspricht der stRsp des OGH; ob sich die „Gesetzwidrigkeit“ des Beschlusses iSd Rsp zu § 24 Abs 6 WEG 2002 nicht nur aus dem klaren Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 32 WEG 2002, sondern auch aus einem Verstoß gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ergibt, ist für die Entscheidung nicht relevant, weil die Antwort auf diese Frage das Verfahrensergebnis nicht zu ändern vermag; abgesehen davon sind die Kriterien der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit typischerweise so stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig, dass selbst im Fall ihrer Anfechtungstauglichkeit der Beurteilung, ob ein Mehrheitsbeschluss iSd § 24 Abs 6 WEG 2002 einen „krassen“ Verstoß gegen diese Grundsätze darstellt, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt
GZ 5 Ob 7/18t, 13.02.2018
OGH: Jeder Wohnungseigentümer kann nach Maßgabe des § 24 Abs 6 WEG 2002 einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit anfechten.
Dieses in § 24 Abs 6 WEG 2002 normierte Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit wegen Gesetzwidrigkeit bedeutet nicht, dass eine umfängliche Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hätte. Der überstimmten Minderheit soll vielmehr die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Diese einschränkende Interpretation des Begriffs „Gesetzwidrigkeit“ entspricht – entgegen der vom Rekursgericht in seiner Zulassungsbegründung geäußerten Ansicht – der stRsp des OGH.
Die Vorinstanzen haben hier den Liegenschaftsbezug der nach dem Mehrheitsbeschluss in die Jahresabrechnung zu übernehmenden Prozesskosten ausdrücklich verneint und damit im Ergebnis die – die Anfechtung rechtfertigende – Gesetzwidrigkeit (implizit) auch aus einem Verstoß gegen § 32 WEG 2002 abgeleitet. Nach § 32 WEG 2002 sind ja ausschließlich die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem maßgeblichen Aufteilungsschlüssel zu tragen. Andere Aufwendungen können nicht auf alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft überwälzt werden. Eine diesen Grundsätzen widersprechende Abrechnung ist insoweit unrichtig.
Leistet ein Wohnungseigentümer einen insgesamt notwendigen und nützlichen Aufwand für die Eigentümergemeinschaft, bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die damit verbundenen Auslagen als Aufwendungen iSd § 32 WEG 2002 zu behandeln und dementsprechend in die Jahresabrechnung der Bewirtschaftungskosten aufzunehmen. Der Prozessaufwand der Erstantragsgegnerin ist aber gerade nicht als notwendig und nützlich für die Eigentümergemeinschaft zu qualifizieren. Wie vom Rekursgericht zutreffend aufgezeigt diente die Klageführung der Erstantragsgegnerin (im eigenen Namen und ohne Auftrag [„Weisung“] der Eigentümergemeinschaft) der Betreibung einer eigenen Regressforderung; zudem blieb diese infolge Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht bei gleichzeitiger Verpflichtung zum Kostenersatz auch wirtschaftlich erfolglos. Die damit verbundenen Kosten können daher nicht entgegen § 32 WEG 2002 als Aufwendungen für die Liegenschaft behandelt und als solche in die Jahresabrechnung der Bewirtschaftungskosten aufgenommen werden.
Die Erstantragsgegnerin begründet die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses mit der Behauptung, das Rekursgericht weiche insofern von der vom OGH vorgegebenen einschränkenden Auslegung des Begriffs „Gesetzwidrigkeit“ iSd § 24 Abs 6 WEG 2002 ab, als es schon allein das (angebliche) Fehlen eines berechtigten Interesses der Eigentümergemeinschaft am Beschlussgegenstand als einen krassen Verstoß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angesehen habe. Ob sich die „Gesetzwidrigkeit“ des Beschlusses iSd Rsp zu § 24 Abs 6 WEG 2002 nicht nur aus dem klaren Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 32 WEG 2002, sondern auch aus einem Verstoß gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ergibt, ist für die Entscheidung nicht relevant, weil die Antwort auf diese Frage das Verfahrensergebnis nicht zu ändern vermag. Abgesehen davon sind die Kriterien der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit typischerweise so stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig, dass selbst im Fall ihrer Anfechtungstauglichkeit der Beurteilung, ob ein Mehrheitsbeschluss iSd § 24 Abs 6 WEG 2002 einen „krassen“ Verstoß gegen diese Grundsätze darstellt, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Das Fehlen des Liegenschaftsbezugs der nach dem angefochtenen Beschluss von der Eigentümergemeinschaft zu übernehmenden Prozesskosten wirft zwar auch die Frage der Sachkompetenz der Eigentümergemeinschaft für den Gegenstand des bekämpften Beschlusses auf. Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen schließlich nur Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung zum Gegenstand haben. Deshalb sind Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft auch wegen Kompetenzüberschreitung anfechtbar. Die Frage, ob die hier beschlossene Maßnahme iSd von der Rsp entwickelten Leitlinien als Verwaltungshandlung anzusehen ist, kann allerdings mangels Auswirkung auf das Verfahrensergebnis dahin gestellt bleiben.