Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers; entscheidend ist, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben; dies ist va dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein
GZ 4 Ob 246/17f, 20.02.2018
Das Rechtsmittel kritisiert, dass das Berufungsgericht die Versäumnisse des Statikers nicht dem Kläger als Mitverschulden zugerechnet hat.
OGH: Ein Werkbesteller muss sich jedoch nach der jüngeren Rsp nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.
Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist va dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein.
Die Revision setzt sich mit dieser bereits vom Berufungsgericht dargelegten neueren Rsp in keiner Weise auseinander und zeigt dementsprechend auch nicht auf, woraus sich hier eine qualifizierte vertragliche Mitwirkungspflicht der Werkbestellerin gegenüber dem Beklagten ergeben soll. Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel auf die substanzlose Behauptung, der Werkbesteller müsse sich in einem Verfahren gegen einen Dritten ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB als (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine solche pauschale – der Sache nach begründungslose – Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entspricht jedoch nicht den an eine Revision gestellten Anforderungen.
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können, also dem Geschädigten bestimmte Maßnahmen objektiv zumutbar gewesen wären und er diese schuldhaft nicht ergriffen hat.
Schon weil der Beklagte nie vorgebracht hat, aus welchen Gründen der Klägerin das Unterbleiben der schnellstmöglichen Sanierung zum Vorwurf gereichen sollte, liegt in der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin diesbezüglich nicht eingewendet, keine krasse Fehlbeurteilung.