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Zivilrecht

OGH: Kreditschädigung iZm vertraulicher Mitteilung an Wirtschaftsministerium?

Für einen Anzeiger besteht keine Verpflichtung, Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen; vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt

27. 03. 2018
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, vertrauliche Mitteilung, Behörde, Verdachtsgründe, Anzeige, Unwahrheiten, Tatsachen

 
GZ 6 Ob 20/18m, 28.02.2018
 
OGH: Ob man den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB für erfüllt ansieht, ist hier eine Frage der Auslegung der Urteilsfeststellungen, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet.
 
Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe mit seinen Behauptungen im Schreiben Beilage ./F nicht wider besseres Wissen gehandelt, durchaus vertretbar. Die Kläger konnten im Verfahren nicht nachweisen, dass es sich bei den Vorwürfen des Zweitbeklagten um offenkundig bereits widerlegte Verdachtsgründe handelte, zumal der Zweitbeklagte tatsächlich von Mängeln im Kontrollsystem ausging und er die inkriminierten Behauptungen in seinen Schreiben vollinhaltlich für richtig hält. Auch die Feststellung, wonach für den Zweitbeklagten kein begründeter Verdacht für die von ihm erhobenen Vorwürfe bestand, ist nicht entscheidend, weil für einen Anzeiger keine Verpflichtung besteht, Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen. Vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt.
 
Die Revision macht geltend, der Rechtfertigungsgrund nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB könne dem Zweitbeklagten schon deshalb nicht zugute kommen, weil die Eingabe (Beilage ./F) an eine unzuständige Behörde gegangen sei.
 
Im vorliegenden Fall bestand jedoch insoweit eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für (damals) Wirtschaft, Familie und Jugend, als es um die Akkreditierung der Prüfstellen ging. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht korrekturbedürftig, dass der Zweitbeklagte mit seinem Schreiben zumindest auch die Verhinderung der Akkreditierung der Konkurrenz anstrebte. Dass das Wirtschaftsministerium selbst anschließend offenbar keine Maßnahmen ergriff und das Schreiben an das Gesundheitsministerium weiterleitete, bedeutet noch nicht zwangsläufig die Verneinung eines berechtigten Interesses.
 
 

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