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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung iZm Verzögerung der Operation

Dass es zunächst am Patienten liegt, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen und darzutun, dass dieser die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt als behaupteter Schadensursache

27. 03. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Beweislast, Verzögerung der Operation

 
GZ 9 Ob 80/17f, 30.01.2018
 
OGH: Steht ein Behandlungsfehler fest, so besteht für den Patienten dahingehend eine Beweiserleichterung, dass er zum Beweis der Kausalität des Fehlers für den Schadenseintritt nur den Nachweis erbringen muss, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten Arztes oder Krankenanstaltenträgers. Der Beklagte muss dann beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war, also unwesentlich geblieben ist. Dass es aber zunächst am Patienten liegt, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen und darzutun, dass dieser die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt als behaupteter Schadensursache.
 
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Hodenerhalts gewesen wäre, wäre der Kläger 90 oder auch um 60 Minuten früher operiert worden. Es steht also gerade nicht fest, dass die als Behandlungsfehler in Rede stehende Verzögerung der Operation die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Verlust des rechten Hodens) nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Damit befindet sich das die Klagsabweisung bestätigende Berufungsurteil entgegen der Annahme der außerordentlichen Revision des Klägers in Übereinstimmung mit der stRsp.
 
 

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