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Sozialrecht

VwGH: Mindestsicherung – zum Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" gem § 1 Abs 1 und 2 NÖ MSV

Für den Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" gem § 1 Abs 1 und Abs 2 NÖ MSV ist entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt; in diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht; eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt

24. 03. 2018
Gesetze:   § 1 NÖ MSV, § 11 NÖ MSG
Schlagworte: Niederösterreichisches Mindestsicherungsrecht, gemeinsamer Haushalt, alleinstehende Personen, Wohnhaus, Wohnung, Mitbenützung von Einrichtungen, gemeinsame Wirtschaftsführung

 
GZ Ra 2017/10/0213, 31.01.2018
 
VwGH: Wie die Revisionswerberin zunächst zutreffend ausführt, ist für den Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" gem § 1 Abs 1 und Abs 2 NÖ MSV entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt.
 
Eine derartige Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem der Mitbeteiligte in der von ihm alleine bewohnten Wohnung alle zur Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen - nämlich vorliegend Wohnraum, Kochgelegenheit, Bad und WC - zur Verfügung hat und benützt, gerade nicht vor. Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist auch nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass WC und Bad in der Wohnung des Mitbeteiligten von dessen im Erdgeschoss des Hauses wohnenden Familienangehörigen mitbenützt werden, zu einer "deutlichen Kostenersparnis" des Mitbeteiligten führen würde.
 
In dem vom VwG und von der Revisionswerberin erwähnten hg Erkenntnis zur Zl 2012/10/0020 hat der Gerichtshof im Übrigen auch ausgesprochen, dass dann, wenn ein (unter-)gemieteter Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche aufweist, das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft iSd NÖ MSG anzunehmen sei, wenn der Hilfesuchende nicht nachweise, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheiten (gemeint: auch des Hauptmieters) zu befriedigen.
 
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings - umgekehrt - gerade dadurch gekennzeichnet, dass die vom Mitbeteiligten alleine bewohnte Wohnung sämtliche für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen umfasst.
 
Die vom VwG vertretene Auffassung, dass für den Mitbeteiligten die Mindeststandards für "alleinstehende Personen" (§ 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 NÖ MSV) anzuwenden sind, steht somit im Einklang mit der hg Rsp.
 
 

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