Nach der Rsp des VwGH kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Asylwerbers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt; unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein; in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache C- 472/13, Shepherd, sprach der EuGH aus, dass die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die einem Asylwerber in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, eine Prüfung voraussetzt, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann
GZ Ra 2017/18/0330, 23.01.2018
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Asylwerbers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.
In seinem Urteil vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache C- 472/13, Shepherd, sprach der EuGH aus, dass die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die einem Asylwerber in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, eine Prüfung voraussetzt, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.
Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird ua gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit iSd internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art 9 Abs 2 lit e Statusrichtlinie als "Verfolgung" gelten. Der EuGH hat in dem zuvor bereits zitierten Urteil Shepherd klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern zB einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des EuGH erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste.
Mit dieser in der Rsp des VwGH und des EuGH klargestellten Rechtslage kann auf der Grundlage der vom BVwG (zum Teil disloziert) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der vorliegende Fall gelöst werden und es bedarf keiner weiteren höchstgerichtlichen Leitlinien.
Der Revisionswerber führte als Gründe für seine Wehrdienstverweigerung ins Treffen, nicht gegen seine Landsleute kämpfen und sich an keinen menschenrechtswidrigen Aktionen beteiligen zu wollen. Es braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, ob der Revisionswerber mit dieser sehr allgemein gehaltenen Behauptung unter sorgfältiger Prüfung seines persönlichen Hintergrundes überhaupt ernsthafte und echte Gewissensgründe, die in seiner politischen Überzeugung wurzeln, geltend gemacht hat, aufgrund derer er den Wehrdienst ablehnt. Das BVwG hielt ihm nämlich entgegen, dass er im Falle des Einrückens in die ukrainische Armee in die von ihm vorgebrachten Situationen gar nicht käme. Bei dieser Einschätzung stützte es sich einerseits auf das Lebensalter des Revisionswerbers (50 Jahre) und seine militärischen Vorerfahrungen, andererseits traf es Länderfeststellungen, die diese Beurteilung stützen. So ergibt sich daraus, dass Wehrpflichtige bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis in den Kampfgebieten der Ostukraine eingesetzt worden seien. Seit Ende Oktober 2016 fänden keine (weiteren) Mobilisierungen der ukrainischen Armee mehr statt und seien derzeit auch nicht vorgesehen. Schwere Menschenrechtsverletzungen, die den Angehörigen der ukrainischen Streitkräfte abverlangt würden, lassen sich den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen und werden auch von der Revision nicht dargestellt. Es erscheint daher bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel, dass der Revisionswerber sich bei Ableistung des Militärdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müsste oder in die Lage käme, "auf seine Landsleute zu schießen".
Schon aus diesem Grund führt seine Weigerung, den Ladungen der Militärbehörden seines Herkunftsstaates Folge zu leisten, nicht dazu, ihm asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Soweit er sich nun von den Folgen seiner Wehrdienstverweigerung bedroht sieht und darin eine asylrelevante Verfolgung erblickt, ist lediglich anzumerken, dass die Feststellungen des BVwG die Annahme einer - auf Konventionsgründen beruhenden - unverhältnismäßigen Bestrafung des Revisionswerbers nicht decken. Gegenteiliges vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
Soweit die Revision schließlich unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen (iSd Art 3 EMRK) in der Ukraine geltend macht, könnten diese - wenn überhaupt - nach dem bisher Gesagten im vorliegenden Fall nur dazu führen, dass dem Revisionswerber subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Allerdings lässt sich nach den Feststellungen des BVwG über die (geringe) Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe für den Revisionswerber einerseits und den vereinzelt schlechten Haftbedingungen in der Ukraine andererseits nicht erkennen, dass dem Revisionswerber bei Rücküberstellung in den Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte droht.