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Fremdenrecht

VwGH: § 21 BFA-VG – Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung

Im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien eingebrachte Beschwerdeergänzung, mit der sie zur Stützung ihres Vorbringens auch aus dem Heimatland beschaffte Unterlagen vorgelegt haben, hat das BVwG die tragenden beweiswürdigenden Überlegungen, warum dem Vorbringen kein Glauben zu schenken sei, mit ausführlicher Begründung, insbesondere warum die mit der Beschwerdeergänzung vorlegten Urkunden lediglich als Gefälligkeitsschreiben anzusehen seien, nicht bloß unwesentlich ergänzt; dchon deshalb hätte von der beantragten Verhandlung kein Abstand genommen werden dürfen

24. 03. 2018
Gesetze:   § 21 BFA-VG
Schlagworte: Verfahren vor dem BVwG, Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung

 
GZ Ra 2017/19/0443, 31.01.2018
 
VwGH: Seit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, judiziert der VwGH in stRsp, dass für die Beurteilung, ob der Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung daher unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:
 
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
 
Im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien eingebrachte Beschwerdeergänzung, mit der sie zur Stützung ihres Vorbringens auch aus dem Heimatland beschaffte Unterlagen vorgelegt haben, hat das BVwG die tragenden beweiswürdigenden Überlegungen, warum dem Vorbringen kein Glauben zu schenken sei, mit ausführlicher Begründung, insbesondere warum die mit der Beschwerdeergänzung vorlegten Urkunden lediglich als Gefälligkeitsschreiben anzusehen seien, nicht bloß unwesentlich ergänzt. Schon deshalb hätte von der beantragten Verhandlung kein Abstand genommen werden dürfen.
 
 

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