Ein allfälliger Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie stellt keine verbindliche Rechtsquelle für den VwGH oder das VwG dar
GZ Ra 2017/11/0269, 25.01.2018
VwGH: Wie die Revision zutreffend ausführt, hat sich - wie schon die belBeh - das VwG bei seiner Bestätigung von Punkt 4) des angefochtenen Mängelbehebungsauftrags ausschließlich auf das als sog Erlass zu qualifizierende Schreiben der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie berufen und sich die darin enthaltene Vorgabe einer Höchstzahl von auf dem Übungsplatz einer Fahrschule gleichzeitig zu beaufsichtigenden und auszubildenden Fahrschülern zu eigen gemacht.
Damit erweist sich das angefochtene Erkenntnis bereits deswegen als rechtswidrig, weil nach der stRsp des VwGH Erlässe als an untergeordnete Verwaltungsbehörden gerichtete Anweisungen keine für die Verwaltungsgerichte oder den VwGH selbst verbindliche Rechtsquellen darstellen. Ein Erkenntnis eines VwG, das sich wie das angefochtene allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Grundlage.