Nach der Rsp des VwGH muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid", dh unzweifelhaft, vorliegen
GZ Ra 2017/06/0185, 24.10.2017
VwGH: Nach der Rsp des VwGH muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid", dh unzweifelhaft, vorliegen. Das Vorliegen der Zustimmung der Stadt B für die Wiedererrichtung der Heubarge bedeutet jedoch nicht, dass sich diese auch auf die nach dem Revisionsvorbringen erst durch einen Unfall bei den Bauarbeiten notwendig gewordene Wiedererrichtung des Anbaus (Wohnteiles) erstreckt.