Home

Baurecht

VwGH: Erteilung der Baubewilligung iZm Fehlen der Zustimmung der Grundeigentümers

Nach der Rsp des VwGH muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid", dh unzweifelhaft, vorliegen

20. 03. 2018
Gesetze:
Schlagworte: Baubewilligung, Zustimmung des Grundeigentümer

 
GZ Ra 2017/06/0185, 24.10.2017
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid", dh unzweifelhaft, vorliegen. Das Vorliegen der Zustimmung der Stadt B für die Wiedererrichtung der Heubarge bedeutet jedoch nicht, dass sich diese auch auf die nach dem Revisionsvorbringen erst durch einen Unfall bei den Bauarbeiten notwendig gewordene Wiedererrichtung des Anbaus (Wohnteiles) erstreckt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at