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Baurecht

VwGH: Bewilligungspflicht und zur Frage, ob der Neubau eines durch einen Unfall zerstörten Gebäudeteiles in genau den gleichen Abmessungen wie der zerstörte Gebäudeteil als Umbau oder als Neubau rechtlich einzuordnen ist (Vlbg BauG)

Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 18 Abs 1 lit a Vlbg BauG bedürfen die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen sachverhaltsmäßig vorliegend nicht in Betracht kommender kleiner Gebäude, einer Baubewilligung; dies gilt auch für als Umbau (vgl § 2 Abs 1 lit n leg cit) zu wertende Baumaßnahmen; sind demnach sowohl der Neubau als auch der Umbau eines Gebäudes bewilligungspflichtig, ist die zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen Neu- und Umbau nach der Ursache bzw den persönlichen Motiven des Bauwerbers für die Baumaßnahme nicht relevant

20. 03. 2018
Gesetze:   § 18 Vlbg BauG, § 2 Vlbg BauG
Schlagworte: Vorlberger Baurecht, Baubewilligung, zerstörter Gebäudeteil, Neubau, Umbau

 
GZ Ra 2017/06/0185, 24.10.2017
 
VwGH: Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 18 Abs 1 lit a Vlbg BauG bedürfen die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen sachverhaltsmäßig vorliegend nicht in Betracht kommender kleiner Gebäude, einer Baubewilligung. Dies gilt auch für als Umbau (vgl § 2 Abs 1 lit n leg cit) zu wertende Baumaßnahmen. Sind demnach sowohl der Neubau als auch der Umbau eines Gebäudes bewilligungspflichtig (was auch der Revisionswerber grundsätzlich nicht in Abrede stellt), ist die zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen Neu- und Umbau nach der Ursache bzw den persönlichen Motiven des Bauwerbers für die Baumaßnahme nicht relevant.
 
 

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