Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 18 Abs 1 lit a Vlbg BauG bedürfen die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen sachverhaltsmäßig vorliegend nicht in Betracht kommender kleiner Gebäude, einer Baubewilligung; dies gilt auch für als Umbau (vgl § 2 Abs 1 lit n leg cit) zu wertende Baumaßnahmen; sind demnach sowohl der Neubau als auch der Umbau eines Gebäudes bewilligungspflichtig, ist die zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen Neu- und Umbau nach der Ursache bzw den persönlichen Motiven des Bauwerbers für die Baumaßnahme nicht relevant
GZ Ra 2017/06/0185, 24.10.2017
VwGH: Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 18 Abs 1 lit a Vlbg BauG bedürfen die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen sachverhaltsmäßig vorliegend nicht in Betracht kommender kleiner Gebäude, einer Baubewilligung. Dies gilt auch für als Umbau (vgl § 2 Abs 1 lit n leg cit) zu wertende Baumaßnahmen. Sind demnach sowohl der Neubau als auch der Umbau eines Gebäudes bewilligungspflichtig (was auch der Revisionswerber grundsätzlich nicht in Abrede stellt), ist die zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen Neu- und Umbau nach der Ursache bzw den persönlichen Motiven des Bauwerbers für die Baumaßnahme nicht relevant.