§ 26 Abs 2 VwGG ist nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind
GZ Ro 2015/06/0019, 21.12.2017
VwGH: Auch § 26 Abs 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt den revisionswerbenden Parteien keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der stRsp des VwGH nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw das VwG entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages.